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Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006

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Geschrieben von Dr. Reinhard Marx Montag, 27. November 2006


9. Eilrechtsschutz


Der Betroffene kann im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) beantragen, ihm bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG eine Duldung zu erteilen (OVG NW, InfAuslR 2000, 111). Der Anordnungsanspruch folgt aus der Tatsache, dass im Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung eine auf den Betroffenen zutreffende Bleiberechtsregelung beschlossen worden ist oder konkretisiert unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall, muss durch Verzicht auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen sichergestellt werden, dass diese dem Betroffenen auch effektiv zugute kommt (BVerfG (Kammer), B. v. 24. 2. 1999 / 2 BvR 283/99). Danach kann nur durch eine einstweilige Anordnung sichergestellt werden, dass die Regelung ihrem Sinn und Zweck nach dem begünstigten Personenkreis zugute kommt (OVG NW, InfAuslR 2000, 111). Zur Darlegung des Anordnungsanspruchs genügt der Vortrag, dass aus Rechtsgründen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verzichten ist, weil der Betroffene glaubhaft gemacht hat, dass er die Voraussetzungen der Bleiberechts erfüllt, er mithin neben dem durch eine ihm drohenden Abschiebung gegebenen Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch besitzt (OVG NW, InfAuslR 2000, 111).





 





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