Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 24 – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

24.0 Allgemeines

24.0.1
§ 24 setzt die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nummer L 212 S. 12, so genannte Richtlinie zum vorübergehenden Schutz) in nationales Recht um.

24.0.2
Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie definiert vorübergehenden Schutz als ein ausnahmsweise durchzuführendes Verfahren, das im Falle eines aktuellen oder bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann.

24.0.3
Vertriebene i. S. d. Richtlinie sind Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder evakuiert wurden (etwa nach einem Aufruf internationaler Organisationen) und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können und die möglicherweise Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention sind oder in den Anwendungsbereich von internationalen oder nationalen Schutzinstrumenten fallen. Erfasst sind insbesondere Personen, die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht oder die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind (vgl. Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie).

24.0.4
Unter Massenzustrom ist ein Zustrom einer großen Zahl Vertriebener zu verstehen, der aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommt, unabhängig davon, ob der Zustrom in die Gemeinschaft spontan erfolgte oder beispielsweise durch ein Evakuierungsprogramm unterstützt wurde (vgl. Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie).

24.0.5
Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird auf Vorschlag der Kommission, der auch von jedem Mitgliedstaat angeregt werden kann, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit per Beschluss festgelegt. Dabei prüft der Rat die Lage und den Umfang der Wanderungsbewegungen von Vertriebenen und bewertet die Zweckmäßigkeit der Einleitung des vorübergehenden Schutzes. Der Ratsbeschluss enthält mindestens (vgl. Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie):

24.0.5.1
– Eine Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird. Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz weitergehenden Gruppen von Personen gewähren, die aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion stammen (vgl. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie).

24.0.5.2
– Den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorübergehenden Schutzes. Die Dauer des vorübergehenden Schutzes beträgt ein Jahr. Wird die Dauer nicht durch einen Beschluss des Rates beendet, kann sie sich automatisch um jeweils sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr verlängern. Weitere Verlängerungen bis zu einem Jahr können bei Fortbestehen der Gründe für den vorübergehenden Schutz vom Rat beschlossen werden (vgl. Artikel 4 der Richtlinie). Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt hiernach drei Jahre. Ein längerer Aufenthalt ist nur auf einer anderen aufenthaltsrechtlichen Grundlage oder zur Durchführung eines Asylverfahrens möglich.

24.0.5.3
– Informationen der Mitgliedstaaten über ihre Aufnahmekapazität; dem entsprechend erfolgt die Festlegung der Aufnahmequoten auf freiwilliger Basis durch die Mitgliedstaaten (vgl. Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie).

24.0.5.4
– Informationen der Kommission, des UNHCR und anderer einschlägiger Organisationen.

24.0.6
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt nach §§ 91a und 91b ein Register zum vorübergehenden Schutz und darf diese Daten als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz an die in § 91b genannten Stellen übermitteln (näheres hierzu siehe Nummer 91a und 91b).

24.0.7
Erhält ein Asylbewerber vorübergehenden Schutz, ruht das Asylverfahren für die Dauer der vorübergehenden Schutzgewährung. Die Rechtsstellung des Asylbewerbers richtet sich nach § 24 (§ 32a Absatz 1 AsylVfG).

24.0.8
Beantragt ein von Deutschland aufgenommener Ausländer die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, richtet sich das Verfahren nach §§ 42 und 43 AufenthV.

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24.1 Erteilungsvoraussetzungen

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 setzt einen vorangehenden Beschluss des Rates der Europäischen Union voraus, mit dem das Bestehen eines Massenzustroms von Flüchtlingen festgestellt wird, ferner die Erklärung, dass einer Personengruppe vorübergehender Schutz gewährt wird, der der Ausländer zugehört. Erforderlich ist darüber hinaus eine Erklärung des Schutzsuchenden, mit der Aufnahme im Bundesgebiet einverstanden zu sein.

24.2 Ausschlussgründe

Von der Gewährung vorübergehenden Schutzes werden Personen ausgeschlossen, die i. S. v. § 60 Absatz 8 Satz 1 oder des § 3 Absatz 2 AsylVfG eine schwere Straftat verübt haben oder eine Gefahr für die Sicherheit darstellen.

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24.3 Verteilung auf die Länder

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verteilt die Flüchtlinge auf die Bundesländer (§ 24 Absatz 3 Satz 3). Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel (§ 24 Absatz 3 Satz 4).

24.4 Zuweisungsentscheidung

Für die Zuweisung des Flüchtlings in den Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Ausländerbehörde ist das jeweilige Land zuständig (§ 24 Absatz 4 Satz 1). Der Zuweisungsentscheidung der Länder kommt, im Gegensatz zur Verteilung durch das Bundesamt, Verwaltungsaktqualität zu. Die landesinterne Verteilung können die Länder durch Rechtsverordnung regeln (§ 24 Absatz 4 Satz 2).

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24.5 Örtliche Aufenthaltsbeschränkung

Der Ausländer hat Wohnung und gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach Absatz 3 und Absatz 4 zugewiesen wurde. Durch diese kraft Gesetzes vorgesehene örtliche Aufenthaltsbeschränkung soll verzögernden Rechtsstreitigkeiten mit aufschiebender Wirkung von Widerspruch und Klage gegenüber einer isoliert anfechtbaren ausländerbehördlichen Auflage entgegengewirkt werden. Weitergehende Modifizierungen der Aufenthaltserlaubnis (z. B. durch Auflagen nach § 12 Absatz 2) sind möglich, soweit diese nicht mit Bestimmungen der Richtlinie kollidieren.

24.6 Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 berechtigt nicht bereits bei Erteilung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wie dies z. B. in § 22 Satz 3 der Fall ist. Nach Artikel 12 der Richtlinie gestatten die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln und können aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik EU-/EWR-Bürgern und anderen Bevorrechtigten Vorrang einräumen. Die selbständige Erwerbstätigkeit ist damit auf Antrag zu erlauben; ggf. erforderliche Berufszugangsvoraussetzungen (z. B. Approbation) müssen vorliegen. Hinsichtlich der Ausübung einer Beschäftigung verweist Absatz 6 Satz 2 auf § 4 Absatz 2, was zur Folge hat, dass § 39 Anwendung findet. Soweit nicht die Aufnahme einer nach der BeschV oder BeschVerfV zustimmungsfreien Beschäftigung beabsichtigt ist, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

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