Gliederung

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 44a – Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

44a.1 Begründung der Teilnahmeverpflichtung

44a.1.1
Der Vermittlung von Kenntnissen der deutschen Sprache kommt in der Integrationsförderung eine hohe Bedeutung zu. Dies rechtfertigt in den Fällen, in denen die Möglichkeit der sprachlichen Verständigung noch nicht in ausreichendem Maße besteht, die Begründung einer Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs. § 44a Absatz 1 Satz 1 zählt die unterschiedlichen Verpflichtungsarten auf. Die Verpflichtungen nach Nummer 1 und Nummer 3 liegen in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die Verpflichtung nach Nummer 2 hingegen in der Zuständigkeit des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Möglichkeit zur Verpflichtung nach Nummer 1 besteht nur, solange gemäß § 44 Absatz 2 ein Teilnahmeanspruch besteht; die Verpflichtungsmöglichkeiten nach Nummer 2 und Nummer 3 gelten hiervon unberührt (vgl. Nummer 44.2).

44a.1.2
Dem Anspruch des Ausländers, dem erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, auf Teilnahme am Integrationskurs entspricht die Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Mindestvoraussetzungen für eine erfolgreiche Integration nicht vorliegen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) ist dies die mangelnde Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (Niveau A 1 GER) bzw. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) das Nichtvorliegen ausreichender mündlicher und schriftlicher Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B 1 GER). Die Möglichkeit, Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten, hat sich in der Anwendungspraxis bewährt: So können z. B. Frauen, die häuslich isoliert sind, über dieses Instrument erreicht und an die deutsche Gesellschaft herangeführt werden. Das im Herkunftsland nachzuweisende Niveau „einfache Sprachkenntnisse" reicht aber nicht aus, um das gesetzliche Ziel, selbständig – d. h. ohne die Unterstützung durch einen Dritten – im deutschen Alltag kommunizieren zu können (§ 43 Absatz 2 Satz 3), zu erreichen. Für alle zum Integrationskurs verpflichteten Teilnehmer gilt daher ohne Ausnahme, dass ihnen im Integrationskurs erfolgreich ausreichende Sprachkenntnisse vermittelt werden sollen. Insofern sind auch diejenigen Ausländer, die einfache Sprachkenntnisse im Herkunftsland nachgewiesen haben, aber noch nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, in den Fällen eines Aufenthaltstitels nach §§ 23 Absatz 2, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 30 zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten, da sie noch nicht über die erforderlichen Mindestkenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

44a.1.2.1
Die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (§ 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a), entspricht der Definition des Sprachniveaus A 1 GER (siehe hierzu Nummer 30.1.2.1).

44a.1.2.2
Ausreichende Deutschkenntnisse (§ 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b) entsprechen der Definition des Sprachniveaus B 1 GER (siehe hierzu Nummer 43.4.3.2). Die Stufe B 1 GER setzt folgende sprachliche Fähigkeiten bei allen Sprachkompetenzen (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben) voraus: Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Das Fehlen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist anzunehmen, wenn der Ausländer sich nicht einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern kann. Ausreichende schriftliche Kenntnisse erfordern, dass der Ausländer einfache zusammenhängende Texte über Themen, die ihm vertraut sind, schreiben kann.

44a.1.2.3
Die Feststellung des Sprachstandes obliegt der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde muss sich selbst davon überzeugen, dass die gesetzlich geforderten Mindestsprachkenntnisse tatsächlich beim Ausländer vorliegen. Grundsätzlich ist daher das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich. Die Ausländerbehörde kann einen Sprachnachweis fordern und dem Ausländer aufgeben, sich einer Prüfung zu unterziehen. Auch die Anerkennung von Bescheinigungen über das erfolgreiche Absolvieren einer Sprachprüfung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Das Sprachniveau A 1 wird durch die Sprachprüfung „Start- Deutsch 1" nachgewiesen; das Sprachniveau B 1 wird nachgewiesen durch das „Zertifikat Deutsch" oder durch den „Deutsch-Test für Zuwanderer". Die Ausländerbehörde muss das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung aktenmäßig festhalten und auf Verlangen dem Bundesamt mitteilen.

44a.1.3
Auch Ausländer, die sich bereits länger und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden:

44a.1.3.1
Die Verpflichtung des Ausländers nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 setzt den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und die entsprechende Regelung in einer Eingliederungsvereinbarung voraus. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs wird in diesen Fällen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgesprochen. Dies geschieht grundsätzlich durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag in Form der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Weigert sich der Ausländer, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, kann ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch nach § 44a Absatz 1 Satz 3 durch Verwaltungsakt verpflichten.

44a.1.3.2
Die Verpflichtung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 setzt das Vorliegen einer besonderen Integrationsbedürftigkeit voraus. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren (siehe § 4 Absatz 3 IntV).

44a.1.4
Die Ausländerbehörde stellt bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Ausländer ist über seine Teilnahmeverpflichtung am Integrationskurs, die damit verbundenen Konsequenzen und über seinen Anspruch auf Integrationsförderung aufzuklären. In den Fällen des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Regelung des § 44a Absatz 1 Satz 2 zu beachten, wonach es zur Begründung der Teilnahmepflicht nach Satz 1 Nummer 1 eines feststellenden Verwaltungsakts der Ausländerbehörde bedarf. Dieser ergeht mit der Erteilung des Aufenthaltstitels. In den Fällen des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bestätigt zudem die Ausländerbehörde und in den Fällen des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Ausländer das Recht auf Teilnahme gesondert und übermittelt dem Bundesamt die Daten der ausgestellten Bestätigung (siehe § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 IntV).

44a.1.5
§ 44a Absatz 1 Satz 4 bis 6 regelt die Zuständigkeit zur Teilnahmeverpflichtung in den Fällen, in denen aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Verpflichtungsregelungen konkurrieren.

44a.1.5.1
Um Doppelverpflichtungen bzw. das Nebeneinander von Berechtigung und Verpflichtung zur Kursteilnahme zu vermeiden, haben die zuständigen Stellen die Möglichkeit des Datenabgleichs über das koordinierende Bundesamt, bei dem die Informationen gebündelt erfasst werden. Das Bundesamt erteilt auf Nachfrage die entsprechende Auskunft (siehe Nummer 43.4.8). Bevor die Ausländerbehörde oder der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs begründet, ist beim Bundesamt die entsprechende Auskunft einzuholen.

44a.1.5.2
Sofern die Ausländerbehörde den Ausländer bereits zur Teilnahme verpflichtet hat, kann auch der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Eingliederungsvereinbarung mit ihm abschließen. Die Verpflichtung durch die Ausländerbehörde, die sich allein auf den aufenthaltsrechtlichen Status bezieht, und der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, der sich ausschließlich auf den Leistungsbezug bezieht, schließen sich nicht gegenseitig aus. Ausnahmsweise kann der Träger der Grundsicherung im Einzelfall eine abweichende Entscheidung zur Verpflichtung durch die Ausländerbehörde treffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer unmittelbar in eine Erwerbstätigkeit vermittelt werden kann und ihm eine Teilnahme an einem Integrationskurs (auch Teilzeitkurs) daneben nicht zumutbar ist. Im Fall einer abweichenden Entscheidung hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dies der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft.

44a.1.6
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs gemäß § 44a Absatz 1 Satz 1 ist gegenüber der Zulassung zum Integrationskurs gemäß § 44 Absatz 4 die weitergehende Maßnahme (vgl. auch Nummer 44.4). Anders als bei der Zulassung haben verpflichtete Ausländer sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden (§ 7 Absatz 2 IntV). Sofern ein Ausländer der Verpflichtung nicht nachkommt, können nach § 44a Absatz 3 (vgl. auch Nummer 44a.3) Sanktionen eintreten. In der Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs sollen die Betroffenen auf die Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen werden. Ein Ausländer, der nach § 44 Absatz 4 i.V.m. § 5 Absatz 1 IntV zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen wurde, kann – sofern er damit nicht Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verletzt – ohne irgendwelche Sanktionen befürchten zu müssen, völlig frei entscheiden, ob er überhaupt und in welchem Umfang er von der Zulassung Gebrauch macht. Beide Möglichkeiten stehen daher nicht gleichberechtigt nebeneinander. Vielmehr gilt vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen her gesehen ein Vorrang für die Verpflichtungsmöglichkeit nach § 44a Absatz 1 Nummer 2.

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44a.2 Befreiung von der Teilnahmepflicht

§ 44a Absatz 2 regelt die Befreiungstatbestände von der Verpflichtung zur Kursteilnahme nach § 44a Absatz 1. In den Fällen, in denen vergleichbare Qualifikationen durch Angebote anderer Bildungseinrichtungen, z. B. öffentliche oder private Schulen, Berufsschulen oder private Kursangebote der Arbeitgeber oder anderer Träger, erworben werden, bedarf es keiner Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs. Zudem ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, denen etwa aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher Umstände eine Teilnahme auf Dauer nicht zumutbar ist, etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger. Die Erziehung eigener Kinder führt dagegen nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit der Kursteilnahme, dies gilt insbesondere bei der Möglichkeit kursergänzender Kinderbetreuung.

44a.2a Befreiung von der Teilnahmepflicht am Orientierungskurs

Durch die Einfügung von Absatz 2a in § 44a wird der Vorgabe des Artikels 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Daueraufenthalt- Richtlinie) Rechnung getragen. Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter darf nicht zur Teilnahme am Orientierungskurs verpflichtet werden, wenn er bereits in einem anderen Mitgliedstaat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen hat und dies der Erlangung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung i. S. d. Daueraufenthalt-Richtlinie diente.

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44a.3 Auswirkung der Pflichtverletzung

44a.3.1
Das hohe Interesse an der Integration der im Bundesgebiet lebenden Ausländer rechtfertigt es, sie im Falle einer Pflichtverletzung und Nichtteilnahme am Integrationskurs auf die Auswirkungen mit Nachdruck hinzuweisen. Hervorzuheben ist dabei, dass im Falle des Bestehens des Abschlusstests ausreichende Deutschkenntnisse (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) und die Grundkenntnisse der Rechtsund Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8), die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich sind, als nachgewiesen gelten (§ 9 Absatz 2 Satz 2) und die Frist für einen Anspruch auf Einbürgerung um ein Jahr auf sieben Jahre verkürzt wird (§ 10 Absatz 3 StAG). Hiermit erfolgt eine stärkere Ausrichtung auf eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs.

44a.3.2
Korrespondierend zum Prinzip des Förderns und Forderns in § 43 Absatz 1 und zu der gesetzlichen Zielbestimmung der erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs wurde ein nach Eingriffsintensität abgestuftes System von Sanktionen eingeführt, um auf die Verletzung der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs reagieren zu können:

44a.3.2.1
Sanktionen nach dem SGB II: Ist der Ausländer Bezieher von Arbeitslosengeld II und verletzt er durch die Nichtteilnahme am Integrationskurs eine Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung, wird ihm dieses nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. §§ 15 und 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) SGB II um 30 Prozent, bei wiederholten Verletzungen der Teilnahmepflicht auch darüber hinaus, gekürzt.

44a.3.2.2
Auferlegung von Kosten für den Integrationskurs (§ 44a Absatz 3 Satz 3): Anstatt den Kostenbeitrag nur für den jeweils anstehenden Kursabschnitt vorab entrichten zu lassen (vgl. § 9 Absatz 3 IntV), kann der voraussichtliche Kursbeitrag bei der Verletzung der Teilnahmepflicht auch vorab in einer Summe erhoben werden.

44a.3.2.3
Verhängung eines Bußgeldes nach § 98 Absatz 2 Nummer 4 (siehe Nummer 98.2.4).

44a.3.2.4
Verwaltungszwang (§ 44a Absatz 3 Satz 2): Die Regelung des Verwaltungszwangs nach § 44a Absatz 3 Satz 2 hat lediglich klarstellenden Charakter. Aus dieser kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass nach den anderen Vorschriften dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden können, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

44a.3.2.5
Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Absatz 3) (siehe Nummer 8.3).

44a.3.2.6
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mit einer Ermessensausweisung nach § 55 Absatz 2 Nummer 2 auf eine Verletzung der Teilnahmepflicht zu reagieren.

44a.3.3
Die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen bei Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an Integrationskursen können auch gegenüber türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen angewendet werden. Insbesondere berühren die Versagung einer Einbürgerung sowie die Kürzung von Sozialleistungen keine „Standstill-Klauseln" des Assoziationsrechts: Einbürgerungen sind überhaupt nicht Regelungsgegenstand des Assoziationsrechts. Im Zusammenhang mit der „Standstill-Klausel" des Artikels 13 ARB 1/80 ist zu beachten, dass diese nur eine Erschwerung des Arbeitsmarktzuganges und der damit verbundenen Aufenthaltsmöglichkeit untersagt, nicht aber die Anordnung zur Teilnahme an Maßnahmen, die auf eine Verbesserung des Zuganges zum Arbeitsmarkt gerichtet sind (wie nicht nur der Teilnahme an Integrationskursen, sondern etwa auch an Umschulungen und anderen Arbeitsförderungsmaßnahmen, die die Bundesagentur für Arbeit anordnet). Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 ARB 1/80 ist allein deshalb nicht berührt, weil jener Assoziationsratsbeschluss gemäß seinem Artikel 4 Absatz 4 nicht für die Sozialhilfe gilt, zu der – anders als die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – nach der Systematik des Beschlusses auch das nicht durch Beiträge finanzierte Arbeitslosengeld II zu rechnen ist. Die Nichtteilnahme an einem Integrationskurs ist allerdings kein Umstand, der bei der Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltes eines türkischen Staatsangehörigen in Betracht gezogen werden kann, der einem Tatbestand des Artikels 6 oder 7 ARB 1/80 unterfällt. Mangelnde Integration stellt nämlich für sich genommen keinen Grund zur Aufenthaltsbeendigung dar, die i. S. d. Artikels 14 Absatz 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen würde; hierzu ist zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof diese Merkmale entsprechend der zur Beendigung des Aufenthalts freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger und deren Familienangehörigen ergangenen Rechtsprechung auslegt.

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