(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 87
unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 Nummer 1, 2,
4 bis 7 und Absatz 4 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle
zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt werden,
(3) 1Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis
unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift
des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder
des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder
Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens
fünfhundert Euro verhängt worden ist. 2In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 erlassen werden soll.
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden und durch nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.
Es sind keine Dokumente zu diesem Paragraphen hinterlegt bzw. veröffentlicht.