Sprachkenntnisse

Verwaltungsvorschrift (Auszug)

Zu § 30 – Ehegattennachzug zu Ausländern

30.0 Allgemeines

30.0.1
§ 30 ist erst anwendbar, wenn die Ehe bereits besteht.

30.0.2
Zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet kann einem Ausländer ein nationales Visum (§ 6 Absatz 4) erteilt werden, wenn auf die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer Eheschließung während der Gültigkeit des Visums ein Anspruch besteht (§ 6 Absatz 4 i.V.m. §§ 28 und 30). Zudem sind die unter Nummer 30.0.6 genannten Voraussetzungen zu erfüllen (dies gilt auch für bezweckte Eheschließungen mit Deutschen, die nach der Heirat einen Titel gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 begründen). § 31 Absatz 1 AufenthV findet Anwendung.

30.0.3
Nach der Eheschließung kann der nachziehende Ehegatte, der ein nationales Visum besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragen (§ 39 Nummer 1 AufenthV).

30.0.4
Zudem kann nach einer Eheschließung im Bundesgebiet oder im Ausland die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug auch in den übrigen in § 39 AufenthV genannten Fällen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherige Ausreise unmittelbar bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 1, 1. Halbsatz.

30.0.5
Ist eine Eheschließung im Bundesgebiet beabsichtigt, und besteht nach der Eheschließung kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, sondern kann die Aufenthaltserlaubnis nur nach Ermessen erteilt werden, liegt kein Anwendungsfall des § 39 Nummer 3 AufenthV vor. Dies gilt auch für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 genannten Staatsangehörigen.

30.0.6
Das nationale Visum zur Eheschließung ist erst zu erteilen, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das – durch die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete – Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der Abschluss des Anmeldeverfahrens kann durch eine vom zuständigen Standesamt ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden.

30.0.7
Ist nur die Eheschließung im Bundesgebiet, nicht aber ein anschließender, längerfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt, ist i. d. R. ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) zu erteilen. Bei der Beantragung ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Eheschließung i. d. R. nicht verlängert werden kann, ohne dass der Ausländer zuvor ausreist (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 1), sofern nicht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Eheschließung besteht (vgl. die in § 39 Nummer 3 AufenthV genannten Voraussetzungen). Ggf. ist er von Amts wegen auf die Möglichkeit zu verweisen, ein nationales Visum (§ 6 Absatz 4) zu beantragen. Ein solcher Hinweis ist aktenkundig zu machen.

30.0.8
In geeigneten Fällen ist besonders zu prüfen, ob auch in Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nur nach Ermessen erteilt wird und kein Fall des § 39 AufenthV oder des § 5 Absatz 3 Satz 1, 1. Halbsatz vorliegt, gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Ausnahme gestattet werden kann. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Ausreise zum Zweck der Beantragung des Visums eine besondere Härte darstellen würde, vgl. näher Nummer 5.2.3. Wurde nachweislich ein Hinweis nach Nummer 30.0.7 gegeben, ist eine Anwendung des § 5 Absatz 2 Satz 2 regelmäßig ausgeschlossen.

30.0.9
Ein Ausländer, der mit einem Schengen-Visum ins Bundesgebiet einreist und nach einer Eheschließung im Schengengebiet (z. B. Dänemark) ins Bundesgebiet zurückreist, reist i. S. d. § 39 Nummer 3 AufenthV ein. Der Einreisebegriff des § 39 Nummer 3 AufenthV ist nicht schengenrechtlich zu verstehen, da es hier um eine Zuständigkeitsfestlegung (auch) für den Bereich nationaler Visa geht. In diesem Bereich gibt es – vorbehaltlich spezifischer Harmonisierungen – kein Gebot gemeinschaftsrechtsfreundlicher Auslegung.

30.0.10
Hinsichtlich des eindeutigen gesetzgeberischen Willens ist die Anwendung des § 39 Nummer 3 AufenthV ausgeschlossen, wenn bei einer begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs der erforderliche Sprachnachweis erst nach der Einreise ins Bundesgebiet erbracht wird. Der Gesetzgeber hat bei Einführung des Sprachnachweiserfordernisses klargestellt, dass der Sprachnachweis noch vor der Einreise zu erbringen ist (vgl. BT-Drs. 16/ 5065, S. 173 f.). Die verspätete Erbringung im Inland kann daher nicht die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes auslösen, der von der bezweckten Integrationsvorleistung entbindet. Sonst würde die mit der Regelung des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 verfolgte Absicht des Gesetzgebers vollkommen unterwandert. Aus demselben Grund ist in dieser Konstellation auch eine Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 2 nicht möglich (vgl. Nummer 5.2.2.1).

30.0.11
Aufgrund der akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten (§ 27 Absatz 4, vgl. Nummer 27.1.3 und 27.4) darf die Geltungsdauer der einem Ehegatten erteilten Aufenthaltserlaubnis die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des im Bundesgebiet lebenden Ausländers nicht überschreiten. Die Vorschriften über Geltungsdauer und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind zu beachten. Soweit es danach möglich ist, wird die Aufenthaltserlaubnis i. d. R. für ein Jahr erteilt und dann i. d. R. um jeweils zwei Jahre verlängert, bis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 vorliegen. Soweit kein anderer Aufenthaltsgrund besteht, kann die einem Ehegatten erteilte Aufenthaltserlaubnis im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur nach Maßgabe des § 31 verlängert werden (siehe hierzu insbesondere auch Nummer 31.0.1). Bei Ehegatten von türkischen Arbeitnehmern ist zu berücksichtigen, ob sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 erlangt haben.

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30.1 Anspruch auf Ehegattennachzug

30.1.0
In den Fällen, die in Absatz 1 genannt sind, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Jedoch finden die §§ 5, 11, 27 und § 29 Absatz 1 bis 3 und 5 Anwendung, sofern nicht einzelne Vorschriften besonders ausgeschlossen worden sind. Dies bedeutet auch, dass aufgrund der akzessorischen Bindung ein Anspruch nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten ungültig geworden oder aus anderen Gründen erloschen ist (vgl. hierzu Nummer 27.1.3 und 29.1.2.1).

30.1.1
Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 28 Absatz 1 Satz 5 ist für den Ehegattennachzug zu Ausländern und zu Deutschen grundsätzlich Voraussetzung, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (zu den Ausnahmen siehe Nummer 30.1.4.1 sowie 30.2.1). Die Regelung soll insbesondere Zwangsverheiratungen (siehe hierzu Nummer 27.1.6 und 27.1a.2.1) von jungen Frauen und Männern mit Auslandsbezug entgegenwirken und allgemein die Integrationsfähigkeit fördern (z. B. Abschluss der Schulbildung im Heimatstaat). Nach anwendbarem Recht wirksame und mit deutschem ordre public vereinbare Eheschließungen der Betroffenen in jüngerem Alter sind für den Ehegattennachzug anzuerkennen, können aber vor Erreichen des Mindestalters nicht zu einem Aufenthalt in Deutschland führen. Soweit der Nachweis des Mindestalters nicht durch Geburtsurkunden, Ausweis- und sonstige Dokumente geführt werden kann bzw. im Einzelfall Zweifel an deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit bestehen, kommen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall auch ergänzende Sachverhaltsermittlungen oder die freiwillige Beibringung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch den Antragsteller (§ 82) in Betracht. Im Übrigen können auch Maßnahmen nach § 49 Absatz 3 Nummer 1 getroffen werden.

30.1.2.0
Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 28 Absatz 1 Satz 5 ist für den Ehegattennachzug zu Ausländern und zu Deutschen zudem grundsätzlich Voraussetzung, dass der zuziehende Ehegatte sich mindestens auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (zu den Ausnahmen vom Sprachnachweis siehe Nummer 30.1.4.1 ff.).

30.1.2.1
Die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht der Definition des Sprachniveaus der Stufe A 1 der elementaren Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats (GER). Die Stufe A 1 GER (Globalskala) beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden sprachlichen Fähigkeiten: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." Das Sprachniveau A 1 GER umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben). Die schriftlichen Kenntnisse umfassen dabei folgendes: „Kann eine kurze einfache Postkarte schreiben, z. B. Feriengrüße. Kann auf Formularen, z. B. in Hotels, Namen, Adresse, Nationalität usw. eintragen".

30.1.2.2
Es ist im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe darauf zu achten, dass nicht bereits weitergehende Fähigkeiten verlangt werden, etwa nach der höheren Sprachstufe A 2 GER (Globalskala), die folgende Fähigkeiten voraussetzt (siehe hierzu auch Nummer 104a.1.2): „Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben."

30.1.2.3.1
Deutschkenntnisse mindestens des Sprachstandsniveaus A 1 GER sind vom nachziehenden Ehegatten im Visumverfahren durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis nachzuweisen. Das Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen (vgl. hierzu Nummer 30.1.2.3.4.2). Sofern in bestimmten Herkunftsstaaten ein derartiges Sprachzeugnis nicht erlangt werden kann, hat sich die Auslandsvertretung vom Vorliegen der einfachen Deutschkenntnisse (hierzu siehe oben Nummer 30.1.2.1 f.) im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Antragstellers in geeigneter Weise zu überzeugen. Ein besonderer Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die geforderten Deutschkenntnisse des Antragstellers bei der Antragstellung offenkundig sind (vgl. hierzu Nummer 30.1.2.3.4.4). Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste, ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel zugelassen ist oder wird. Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau A 1 erwerben kann. Den für die Verpflichtung erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat der Antragsteller, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird. Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben, wenn das Antragsverfahren noch läuft bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am Sprachnachweis fehlt. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ist gerade nicht erforderlich, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt worden ist.

30.1.2.3.2
Die Nachweispflicht gilt nicht für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, da hier der Ausnahmetatbestand des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 i.V. m. § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 greift.

30.1.2.3.3
Unerheblich ist, auf welche Weise der Ehegatte die für die Sprachprüfung erforderlichen Deutschkenntnisse erworben hat. Die Kosten der Sprachprüfung und Sprachstandsnachweise hat nach allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsätzen (§ 82 Absatz 1) der Antragsteller zu tragen.

30.1.2.3.4.1
Soweit dies aus Kapazitätsgründen möglich ist, kann sich die Ausländerbehörde – wie bereits bisher im Rahmen der Verpflichtung nach § 44a Absatz 1 Nummer 1 – selbst auf geeignete Weise vom Vorliegen der einfachen Deutschkenntnisse des Antragstellers überzeugen. Die Ausländerbehörde kann sich hierbei an der Sprachprüfung „Start Deutsch 1" orientieren. Dabei ist darauf zu achten, dass während des Gesprächs mit dem Ehegatten die akustische Verständnismöglichkeit nicht beeinträchtigt wird.

30.1.2.3.4.2
Die Ausländerbehörden dürfen in Deutschland ausgestellte Sprachnachweise anerkennen, die auf standardisierten Sprachprüfungen beruhen. Es existieren drei Institute, die als deutsche Mitglieder der ALTE Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe-Institut, TestDaF-Institut und telc GmbH (DVV). Die Deutschprüfung „Start Deutsch 1" ist die einzige standardisierte Deutschprüfung auf der Kompetenzstufe A 1, die in Deutschland abgelegt werden kann, und wird nur vom Goethe- Institut und der telc GmbH angeboten. Von ALTE-Mitgliedern angebotene höherwertige Prüfungen können ebenfalls anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können dagegen informelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisierungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügen und auf eine wissenschaftliche Testentwicklung verzichten.

30.1.2.3.4.3
Bei Vorlage von Sprachnachweisen über den niedrigsten Sprachstand A 1 GER, deren Ausstellung mehr als ein Jahr zurück liegt, ist wegen des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprachfähigkeit stets die inhaltliche Plausibilität der darin bezeichneten Sprachkenntnis zu überprüfen. Im Übrigen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass der gesetzliche Zweck der Verbesserung der (sprachlichen) Integrationsfähigkeit nach dem Zuzug nach Deutschland grundsätzlich auch durch einen Spracherwerb erreicht wird, der nicht unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden hat.

30.1.2.3.4.4
Ist im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ehegatten bereits offenkundig, d. h. bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dieser mindestens die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse i. S. d. Sprachniveaus A 1 GER besitzt, so bedarf es eines Sprachstandsnachweises nicht.

30.1.2.3.5
Auch wenn der nachziehende Ehegatte einfache Deutschkenntnisse im Visumverfahren bzw. bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nachweisen konnte, ist er nach Maßgabe des § 44a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Danach besteht seine Teilnahmepflicht, wenn der nachziehende Ehegatte zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 30 Absatz 1 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 44a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), siehe hierzu Nummer 44a.1.2.2).

30.1.3.1
Weitere Voraussetzung für den Nachzugsanspruch des Ehegatten nach § 30 Absatz 1 ist, dass der stammberechtigte Ausländer über einen der in Satz 1 Nummer 3 genannten Aufenthaltstitel verfügt. Die Buchstaben a) bis d) des Absatzes 1 Nummer 3 erfassen auch Fälle, in denen die Ehe erst während des Aufenthaltes des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, geschlossen wurde. Bei Buchstabe d) ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Stammberechtigte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer begründeten Aussicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland ist.

30.1.3.2
Bei Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) muss die Ehe bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Stammberechtigten bestanden haben, wobei es nicht auch auf die „eheliche Lebensgemeinschaft" ankommt (siehe hierzu auch Nummer 30.1.3.3). Zur Möglichkeit, nach Ermessen von einzelnen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe e) abzuweichen, vgl. Nummer 30.2.2 ff. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dauer des voraussichtlichen Aufenthaltes des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, ist nicht auf die jeweilige Befristung des Aufenthaltstitels abzustellen, sondern auf den Aufenthaltszweck. Ist dieser nicht seiner Natur nach zeitlich begrenzt, ist von einem Aufenthalt auszugehen, dessen Dauer ein Jahr überschreitet. Abweichendes gilt nur, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Aufenthaltstitel des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, nicht über die Jahresfrist hinaus verlängert wird oder der Ausländer vor Ablauf der Jahresfrist seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft beenden wird. Der Jahresfrist in Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e) liegt die Überlegung zugrunde, dass Ehegatten, die sich wegen eines auf längere Dauer angelegten rechtmäßigen Aufenthalts eines Ehegatten in Deutschland entschieden haben, ihre familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzu- stellen, nicht zugemutet werden soll, noch länger als ein Jahr voneinander getrennt zu leben. Die Jahresfrist des Absatzes 1 Satz 3 Buchstabe e) bezieht sich daher auf die noch verbleibende Aufenthaltsdauer im Zeitpunkt der Entscheidung der Ehegatten, den Nachzug durchzuführen. Diese wird durch die Beantragung des Visums zum Zweck des Ehegattennachzugs dokumentiert. Die Jahresfrist beginnt daher mit der Visumantragstellung und nicht erst mit der Visumerteilung, da das Bestehen eines Nachzugsanspruchs nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e) ansonsten von der außerhalb der Sphäre der Ehegatten liegenden Bearbeitungsdauer für die Erteilung des Visums abhängig wäre. Ebenso wenig ist auf den späteren Zeitpunkt der Einreise oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den nachziehenden Ehegatten abzustellen.

30.1.3.3
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e) kommt es auf den Bestand der Ehe an, während in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f) auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft Bezug genommen wird. Die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte haben ihren Grund darin, dass nach Buchstabe e) grundsätzlich auch der Nachzug von Ehegatten möglich sein soll, die nach einer Eheschließung erstmals in Deutschland Gelegenheit haben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu leben. Diese Fallgestaltung wird gerade auch bei Ehen zwischen Qualifizierten vorliegen, die bisher auf Grund ihres Arbeitsplatzes nicht an einem Ort leben konnten, also Personen, für die das Bundesgebiet attraktiv sein soll. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f) beruht hingegen auf einer anderen Fallgestaltung – der innergemeinschaftlichen Mobilität von langfristig Aufenthaltsberechtigten – und ist inhaltlich an die Richtlinie 2003/ 109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44; so genannte Daueraufenthalt-Richtlinie) angelehnt (Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie).

30.1.4.1
Ausgenommen vom Mindestalter und Spracherfordernis sind Ehegatten, die zu den in § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Ausländern nachziehen (Hochqualifizierte, Selbständige, Forscher, langfristig Aufenthaltsberechtigte). Soweit darin der Ehebestand im Zeitpunkt des Zuzugs des Ausländers nach Deutschland gefordert wird, genügt das formale Bestehen der Ehe, verbunden mit der Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzuführen.

30.1.4.2.1
Vom Sprachnachweis sind ferner die Ehegatten ausgenommen, die zu Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen nachziehen und deren Ehe bereits bestand, als sie ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt haben (Absatz 1 Satz 3 Nummer 1). Soweit der Ehebestand vor Zuzug des Ausländers in das Bundesgebiet gefordert wird, genügt auch hier das formale Bestehen der Ehe im Gegensatz zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Vorschrift findet unter dieser Voraussetzung entsprechende Anwendung in Fällen, in denen ein vormals Stammberechtigter nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 26 Absatz 3 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und sein Ehegatte nunmehr den Nachzug nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 5 beantragt.

30.1.4.2.2
Die in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 vorgesehene Ausnahmeregelung bei Vorliegen von körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung des nachziehenden Ehegatten erfordert stets eine Betrachtung des Einzelfalls. Das Abstellen auf die fehlende Nachweismöglichkeit bedeutet, dass nicht nur Umstände zu berücksichtigen sind, welche das sprachliche und schriftliche Ausdrucksvermögen unmittelbar beeinträchtigen. Auch eine Krankheit oder Behinderung, die den Antragsteller daran hindert, die geforderten Deutschkenntnisse in zumutbarer Weise zu erlernen (z. B. Art der Behinderung schließt den Besuch von Sprachkursen und eine eigenständige Aneignung der Deutschkenntnis aus), kann einen Ausnahmefall darstellen. Bei Erkrankungen von vermutlich kurzfristiger Dauer ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit voraussichtlich in absehbarer Zeit ein Spracherwerb wieder möglich und zumutbar sein wird. Das tatsächliche Vorliegen der Krankheit bzw. Behinderung ist ggf. durch aktuelle und zuverlässige ärztliche Bescheinigung o. ä. vom Antragsteller nachzuweisen. Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Erkrankung dar, bei Schwangerschaftskomplikationen können jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gegeben sein.

30.1.4.2.3
Eine Ausnahme vom Spracherfordernis besteht ferner bei erkennbar geringem Integrationsbedarf des nachziehenden Ehegatten bzw. fehlender Berechtigung zur Integrationskursteilnahme aus anderen Gründen (Absatz 1 Satz 3 Nummer 3).

30.1.4.2.3.1
Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist i. d. R. anzunehmen bei Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4 Absatz 2 IntV). Letztere Voraussetzung schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten von ihm selbst bzw. durch den Stammberechtigten ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann. Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen" kann. Im Einzelfall kann diese Prognose auch trotz fehlender Deutschkenntnisse, z. B. wegen guter und in der Branche maßgeblicher Englischkenntnisse, positiv sein. Im Falle des Sprachnachweises vor der Einreise in das Bundesgebiet ist die Prüfung des erkennbar geringen Integrationsbedarfs vor allem anhand geeigneter und zuverlässiger Nachweise der Hochschulabschlüsse bzw. entsprechender Qualifikation im jeweiligen Herkunftsstaat zunächst durch die Auslandsvertretung vorzunehmen. Im Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV ist jedoch auch die Ausländerbehörde grundsätzlich zur Prüfung des Ausnahmetatbestands verpflichtet, insbesondere hinsichtlich der Integrations- und der Erwerbstätigkeitsprognose im Inland, wenn sie auf dieser Grundlage die Zustimmung zur Visumerteilung erteilt. Die Zustimmungserklärung muss entsprechende Erwägungen erkennen lassen. Eine positive Erwerbstätigkeitsprognose ist nicht vom Nachweis eines konkreten Beschäftigungsangebots oder -vertrages abhängig. Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht zu beteiligen. Regelmäßig wird eine enge Abstimmung zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde zur Feststellung des Ausnahmetatbestands im Einzelfall geboten sein. Die geforderte Erwerbstätigkeitsprognose stellt ein Korrektiv dahingehend dar, dass die Inhaber ausländischer Hochschulabschlüsse bzw. vergleichbarer Qualifikation nur dann vom Sprachnachweis befreit werden, wenn sie in Deutschland auch begründete Aussicht auf Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit haben.

30.1.4.2.3.2
Eine Berechtigung zur Integrationskursteilnahme fehlt zudem in Fällen, in denen sich die Eheleute nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Dies kommt z. B. bei Geschäftsleuten und deren Ehegatten oder Mitarbeitern international tätiger Wirtschaftsunternehmen in Betracht, die nur für einen bestimmten, absehbaren Zeitraum nach Deutschland entsandt und hier gemäß § 18 tätig werden, oder bei Gastwissenschaftlern mit einem Aufenthaltstitel nach § 17 sowie deren Ehegatten. Die beabsichtigte Aufenthaltsdauer kann auch mehrere Jahre betragen, da es nach § 44 Absatz 1 Satz 2a.E. maßgeblich darauf ankommt, dass der Aufenthalt vorübergehender Natur ist. Wird die Absicht zu einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren geltend gemacht, ist dessen vorübergehende Natur vom Ehegatten im Einzelnen nachzuweisen. Nur vorübergehend können sich gemäß bilateraler Vereinbarung auch Religionslehrer hier aufhalten, die für mehrere Jahre nach Deutschland entsandt werden, gleichfalls entsandte Imame. Weitere Personengruppen, die sich i. d. R. nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, sind die Ehegatten von Stipendiaten und von Studierenden. Falls nach Studienabschluss des Stammberechtigten die Erlaubnis für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland beantragt wird (Fall des Aufenthaltszweckwechsels von § 16z. B. zu § 18), sind vor Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten die erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse zu überprüfen (siehe hierzu auch Nummer 30.1.2.3.1) und die Betroffenen hierauf rechtzeitig hinzuweisen. Dies gilt auch in anderen Fällen des Aufenthaltszweckwechsels eines sich zunächst nur vorübergehend in Deutschland aufhaltenden Ehegatten.

30.1.4.2.3.3
Ein Anspruch zur Integrationskursteilnahme fehlt darüber hinaus jungen Erwachsenen, die z. B. eine schulische Ausbildung aufnehmen oder Ausländern, die bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3). Zudem besteht der Anspruch auf Integrationskursteilnahme nur bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28 und 30, also nur für Neuzuwanderer, nicht für Bestandsausländer (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b). Danach gilt die Ausnahme vom Sprachnachweis auch im Fall der Visumbeantragung zur Wiedereinreise von Ehegatten, die bereits zuvor Inhaber einer zwischenzeitlich erloschenen Aufenthaltserlaubnis zu einem der in § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Zwecke gewesen sind oder nach dem 1. Januar 2005 im Besitz eines gemäß § 101 Absatz 2 fortwirkenden Aufenthaltstitels nach dem Ausländergesetz waren, der erst später erlosch. Auf Grund der Ausnahme des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, 2. Halbsatz sind einfache Deutschkenntnisse daher nicht bei der Verlängerung einer nach dem Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nachzuweisen. Eine Ausnahme gilt nur beim Aufenthaltszweckwechsel des Stammberechtigten von einem vorübergehenden zu einem dauerhaften Aufenthalt (siehe Nummer 30.1.4.2.3.2a.E.).

30.1.4.2.3.4
Eine generelle Ausnahme vom Sprachnachweiserfordernis gilt auch für die Ehegatten derjenigen Ausländer, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu langfristigen Aufenthalten visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4. Dies trifft auf die in § 41 Absatz 1 und 2 AufenthV aufgeführten Staatsangehörigkeiten zu. Hintergrund für diese Privilegierung ist die traditionell enge wirtschaftliche Verflechtung der betreffenden Staaten mit Deutschland, die auch beim Ehegattennachzug zu den o. g. begünstigten Ausländern ihren Niederschlag finden soll. Die Angehörigen dieser Staaten können bereits seit längerer Zeit ohne Zuzugsbeschränkung einreisen und aufgrund der insoweit weitestgehend deckungsgleichen Staatenliste im Beschäftigungsrecht (§ 34 BeschV) unter erleichterten Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen. Die Ausnahme vom Spracherfordernis zugunsten von deren Ehegatten lehnt sich u. a. an diese Privilegierungen an, um sie nicht durch die Erhöhung der Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu unterlaufen.

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30.2 Ehegattennachzug nach Ermessen

30.2.1
Nach Absatz 2 Satz 1 besteht eine allgemeine Härtefallregelung hinsichtlich des Mindestalters (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). Zur Vermeidung einer besonderen Härte soll nach Ermessen ein Ehegattennachzug auch dann zugelassen werden können, wenn der nachziehende Ehegatte und/oder der stammberechtigte Ausländer das Mindestalter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die besondere Härte zu vermeiden. Nach Art und Schwere müssen die vorgetragenen besonderen Umstände so deutlich von den sonstigen Fällen des Ehegattennachzugs abweichen, dass das Festhalten am Mindestaltererfordernis im Hinblick auf das geltend gemachte Interesse der Führung der Lebensgemeinschaft in Deutschland – bei Vorliegen aller übrigen Zuzugsvoraussetzungen – unverhältnismäßig wäre (Einzelfallbetrachtung). Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie weit das Alter des/der Betroffenen das Mindestaltererfordernis im Zuzugszeitpunkt unterschreitet.

30.2.2
Die in Absatz 2 Satz 2 genannte Abweichung kann sich sowohl beziehen auf das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e) genannte Merkmal des Bestands der Ehe vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten, zu dem der Nachzug stattfinden soll, als auch auf das dort aufgestellte Erfordernis der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer von über einem Jahr, als auch auf beide Voraussetzungen zugleich. Bei der Ermessensentscheidung nach Absatz 2 Satz 2 kommt es nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte an.

30.2.3
Für die Ermessensentscheidung kann abhängig von der Fallgestaltung u. a. maßgeblich sein,

30.2.3.1
– wie lange sich der Ehegatte, zu dem der Nachzug stattfindet, bereits im Bundesgebiet aufhält,

30.2.3.2
– insbesondere, ob der Ehegatte, zu dem der Nachzug stattfindet, im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, obwohl er keine Niederlassungserlaubnis besitzt,

30.2.3.3
– dass die Ehefrau schwanger ist oder aus der Ehe bereits ein Kind hervorgegangen ist,

30.2.3.4
– dass an dem Aufenthalt einer Person, die sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, ein öffentliches Interesse besteht; dies gilt insbesondere für die in § 34 AufenthV genannten Personen.

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30.3 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

30.3.1
Die Aufenthaltserlaubnis darf im Wege des Ermessens auch dann verlängert werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 29 Absatz 1 Nummer 2 nicht mehr vorliegen. Von den übrigen in § 5 Absatz 1, Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Voraussetzungen darf – sofern die betreffende Norm eine Regel vorgibt, jedenfalls regelmäßig – nicht abgesehen und muss das Versagungsermessen des § 27 Absatz 3 ausgeübt werden. Zu prüfen ist insbesondere der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft.

30.3.2
Der nach Artikel 6 GG gebotene Schutz von Ehe und Familie während des Fortbestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft ist als besonderer Umstand zu werten, der eine Abweichung von Regelerteilungsvoraussetzungen rechtfertigen kann.

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30.4 Mehrehe

30.4.1
Der Fall des Ehegattennachzugs in Mehrehe ist in § 30 Absatz 4 geregelt. Dabei ist zunächst die zivilrechtliche Vorfrage zu prüfen, inwieweit nach dem auf beide Ehegatten jeweils anwendbaren Personalstatut eine wirksame Eheschließung stattgefunden hat. Insbesondere nach muslimisch geprägten Rechtsordnungen unterliegt die wirksame Eingehung einer Mehrehe häufig besonderen verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen.

30.4.2
Liegt zwischen den Ehegatten eine wirksame (Mehr-)Eheschließung vor, besteht nach § 30 Absatz 4 nur insoweit ein Nachzugsrecht, als in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft nicht schon mit einem anderen Ehegatten geführt wird. Sicherzustellen ist zudem, dass der Lebensunterhalt konkret des nachzugswilligen Ehegatten gesichert ist, wozu auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gehört. Da die gesetzlichen Krankenkassen die Mitversicherung in der Familienversicherung bei Mehrehen derart regeln, dass nicht notwendig der nachziehende Ehegatte mitversichert ist, muss die Behörde im Fall einer Mehrehe stets die Bescheinigung einer Krankenversicherung verlangen, wonach im Fall des Familiennachzugs der konkret genannte Ehegatte entweder in der Familienversicherung mitversichert ist oder beitragspflichtig freiwillig versichert wird. Ersatzweise besteht die Möglichkeit, einen ausreichenden privaten Krankenversicherungsschutz nachzuweisen.

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