Übersicht FamFG

1Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend, wobei
an die Stelle des Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt. 2Die Aufhebung einer
Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426 Satz 1 und die Aussetzung ihrer Vollziehung
nach § 424 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich
der Betroffene befindet, mitzuteilen.

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