I.      Verlust des Daueraufenthaltsrechts

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Gem. § 5 Abs. 7 FreizügG/EU gilt für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 FreizügG/EU § 5 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. Hiernach kann der Verlust des Daueraufenthaltsrechts festgestellt und der Nachweis über das Daueraufenthaltsrechts entzogen oder widerrufen werden.

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Die UnionsbürgerRL regelt in Art. 16 Abs. 3 den Verlust des Daueraufenthaltsrechts ausnahmslos ohne Berücksichtigung von Abwesenheitsgründen bei einer Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet.

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§ 4a Abs. 7 FreizügG/EU schränkt diesen Erlöschensgrund in Orientierung an § 51 Abs. 1 Nummer 6 AufenthG dahingehend ein, dass der Daueraufenthaltsberechtigte aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sein muss.

Bei einer Abwesenheit von mehr als zwei Jahren dürfte dies der Regelfall sein.

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Eine notwendige Feststellung des Erlöschens, wie es die Verwaltungsvorschrift (VV 5.7) gebietet, ist aus der UnionsbürgerRL nicht ersichtlich. Der Verlust wird bei entsprechender Abwesenheit originär durch ihre Regelung in Art. 16 Abs. 3 installiert.

Hier gilt ebenfalls das bereits unter Erl. V zu § 5 Ausgeführte.

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Im Sinne von Art. 15 Abs. 1 wird keine Entscheidung getroffen, die die „Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen beschränkt“ und den Verfahrensgarantien der Art. 30 und 31 der UnionsbürgerRL unterworfen wäre. Die (erneute) Inanspruchnahme der Freizügigkeit bleibt unbenommen.

Belegt wird dies für das Daueraufenthaltsrecht auch durch Stellung von Art 15 der UnionsbürgerRL vor Kapitel IV.

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Art. 15 ersetzte nach Tagung des Rates am 22.09.2003 den ehemaligen Art. 24 mit seinen ursprünglichen Verfahrensgarantien. Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde für logischer betrachtet, ihn am Ende des Kapitels III zu platzieren, da eine Rückführung außer aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht mehr möglich sei, wenn die betroffene Person ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe.

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Das gesetzgeberisch eingeräumte Ermessen zur Feststellung des Erlöschens wird durch die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zur Pflicht einer Verlustfeststellung.

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Dies begegnet ungeachtet praktischer Schwierigkeiten rechtlichen Bedenken, vergleicht man die nationale Rechtsprechung zu § 51 AufenthG, an dessen Vorschrift § 4 a Abs. 7 sich orientiert. Nach dieser Rechtsprechung tritt die Rechtsfolge aus § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG kraft Gesetzes ein, die „Feststellung des Erlöschens“ im Tenor hält nach überwiegender Rechtsauffassung einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Unbenommen bleibt in diesen Fällen der Erlass einer Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.

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Hier steht hingegen das Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts aufgrund bereits erfolgter Ausreise in Rede.

 

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