Beschlussvorschlag
für die 182. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
am 16./17.11.2006 in Nürnberg
(Stand: 17.11.2006)
TOP 6 Bleiberecht
Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.2006
I.
Die IMK begrüßt, dass der Bundesinnenminister und die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der SPD im Deutschen Bundestag im Rahmen der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes neben einer Reihe weiterer Fragen sich auch des Themas Bleiberecht für ausländische Staatsangehörige, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind, angenommen haben.
Die hier angestrebte Lösung greift weite Teile der von den Innenministern am 09.10.2006 entwickelten Regelungen auf.
Die IMK ist zuversichtlich, dass im Rahmen des angestrebten Gesetzgebungsverfahrens Lösungen gefunden werden können, die es erlauben, dem betroffenen Personenkreis ein gesichertes Aufenthaltsrecht gewährleisten zu können, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden und nachhaltige Bemühungen der Betroffenen um ihre Integration in die deutsche Gesellschaft zu fördern.
Da der im Gesetzgebungsverfahren noch festzulegende Inhalt und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht feststehen, andererseits für die Betroffenen wie für die Behörden rasch Klarheit geschaffen werden soll, trifft die IMK folgende Bleiberechtsregelung.
II.
3.1.
- wenn sie mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den Kindergarten oder die Schule besucht, und sich am - Tag des WK-Beschlusses - seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten,
- in allen anderen Fällen, wenn sie sich am - Tag des IMK-Beschlusses - seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und
3.2.
3.2.1. wenn sie in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen
(Das Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren Verträgen bestehen. Als Beschäftigungsverhältnis gelten auch die mit dem Ziel der späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse.)
und wenn der Lebensunterhalt der Familie am - Tag des IMK-Beschlusses - durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird.
3.2.2. Ausnahmen können zugelassen werden:
- bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen,
- bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
- bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist,
- bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
- bei Personen, die am - Tag des IMK-Beschlusses - das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
3.3.
Die Anordnungen der Länder können vorsehen, dass eine Aufenthaltsgewährung nur erfolgt, wenn eine Verpflichtungserklärung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 68 AufenthG vorliegt .
4.1.
Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum.
4.2.
Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter wird durch Zeugnisvorlage nachgewiesen. Eine positive Schulabschlussprognose kann verlangt
werden.
4.3.
Alle einbezogenen Personen verfügen bis zum 30.09.2007 über ausreichende Deutschkenntnisse, d.h. ihre mündlichen Sprachkenntnisse entsprechen der Stufe A 2 des GERB.
Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.
6.1.
die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben,
6.2.
die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben,
6.3.
bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs 1, Abs. 2 Nr. 1 - 5 und 8 AufenthG vorliegen,
6.4.
die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können.
6.5.
die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben.
6.6.
Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie. Die Trennung der Kinder von den Eltern ist in Ausnahmefällen möglich, wobei der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 AufenthG entsprechend herangezogen werden kann und die Betreuung der Kinder im Bundesgebiet gewährleistet sein muss.
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