Rechtsprechung
EGMR: Anforderungen an die Ausweisung eines Einwanderers der zweiten Generation
Der EGMR (Große Kammer) hat mit Urteil vom 23. Juni 2008 (Beschwerde-Nr.: 1683/03) in der Rechtssache Maslov gegen Österreich die Anforderungen an die Ausweisung eines Einwanderers der zweiten Generation mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) weiter konkretisiert.
Der EGMR vertrat in den jüngeren Entscheidungen (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 – Üner und Urteil vom 23. Juni 2008 – 1683/03 – Maslov sowie der Kammerentscheidung, Urteil vom 22. Mai 2008 – 42034/04 – Emre) die Auffassung, dass die Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers grundsätzlich einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstelle. In den Rechtssachen Üner (Rn. 58) und Maslov (Rn. 73) wird betont, dass bei Ausweisungen die besondere Situation von Ausländern, die die überwiegende oder sogar die gesamte Zeit ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, dort aufgewachsen sind und erzogen wurden zu berücksichtigen sei. Die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, sei fester Bestandteil des „Privatlebens“ im Sinne des Art. 8 EMRK.
Auch eine psychische Erkrankung, die die mit einer Rückkehr entstehenden Probleme verschärfen könnte, ist nach der Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Emre zu berücksichtigen (EGMR, Urteil vom 22. Mai 2008 – 42034/04 – Emre). Die Rechtssache Emre betraf einen 1980 geborenen türkischen Staatsangehörigen, der im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz zog. Die Beurteilung der psychischen Erkrankung war zwischen den Beteiligten streitig (Rn 82). Der Beschwerdeführer machte gelten, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung in der Türkei nicht ausreichend behandelt werden könne. Die Regierung hob hervor, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine psychiatrische Behandlung in der Schweiz durchzuführen. Außerdem könnte seine Familie ihn von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Der Gerichtshof (Rn. 83) schloss nicht aus, dass die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers in der Türkei angemessen behandelt werden könnten. Er berücksichtigte auch, dass der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung anfänglich verweigert hatte. Der Gerichtshof führte aus, dass die psychische Erkrankung unter diesen Umständen keinen eigenen Beschwerdegrund begründe. In jedem Fall würden aber die mit einer Rückkehr in die Türkei verbundenen Probleme zusätzlich verschärft. Mit Rücksicht auf die relative Schwere der ausgesprochenen Verurteilungen (teilweise Jugendstrafrecht), der geringen Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland und dem endgültigen/unbefristeten Aufenthaltsverbot kommt der Gerichtshof wegen der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme (Rn. 86) zu einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Rn. 87).
Auch wenn die Verwurzelung nach der Rechtsprechung des EGMR eine umfassende Abwägung der Interessen erfordert, so hat der Gerichtshof (Große Kammer) in den Rechtssachen Üner (Rn. 57) und Maslov (Rn. 74) festgestellt, dass allein der Umstand der Geburt im Gastland oder ein langjähriger Aufenthalt nicht dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung ausscheidet. Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK könne kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden, da dessen Wortlaut gemäß Absatz 2 eindeutig Ausnahmen von den nach Absatz 1 zugesicherten allgemeinen Rechten vorsehe. Selbst wenn ein ausländischer Staatsangehöriger einen unbefristeten Aufenthaltsstatus genieße und ein hohes Maß an Integration erreicht habe, könne seine Situation in Bezug auf die Möglichkeit einer Ausweisung nicht mit derjenigen eines Staatsbürgers verglichen werden (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 – Üner, Rn. 56 unter Hinweis auf Moustaquim, Urteil vom 18. Mai 1991, Serie A Bd. 193, S. 20, Rn. 49).
So wurde in der Rechtssache Kaya gegen Deutschland eine unbefristete Ausweisung eines 1978 im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsangehörigen für verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 EMRK angesehen, obwohl er in Deutschland aufwuchs, die Schule besuchte und eine Lehre abschloss (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2007 – 31753/02 – Kaya, InfAuslR 2007, 325 [Zusammenfassung]).
Diesen Ansatz hat der sowohl das BVerfG als auch das BVerwG aufgenommen. Das BVerfG hat mit den Beschlüssen vom Juli und August 2007 (Kammerbeschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 –) dem Schutz des Privatlebens im System der Ausweisungsvorschriften besonderes Gewicht verliehen. Das BVerfG hat für im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Ausländer, die in Deutschland keine durch Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen haben, hervorgehoben, dass diese durch den Zwang, das Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für das Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verlieren. Sofern ein Ausländer durch die Ausweisung in derartiger Weise schwerwiegend beeinträchtigt werde, müssten die für die Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung könnte in diesem Fall nicht durch eine Befristung ihrer Wirkung erreicht werden. Das BVerfG fordert eine umfassende auf den Einzelfall bezogene Abwägung.
Auch der 1. Senat des BVerwG hat diese Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2007 aufgenommen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – BVerwG 1 C 10.06 –; in die gleiche Richtung weisen die Entscheidungen des österreichischen VfGH, Urteil vom 29. September 2007 – B 328/07 – EuGRZ 2008, 725 [727] und Urteil vom 29. September 2007 – B 1150/07 – EuGRZ 2008, 728 [729]).
Die Entscheidungen des BVerfG, BVerwG und des EGMR zeigen, dass sich der Schutz des Rechts auf Privatleben nicht schematisch auf der Recht der Mitgliedstaaten zur Ausweisung auswirkt, indem es etwa der Ausweisung zwingend entgegensteht oder in jedem Fall eine Befristung erfordert. Vielmehr besteht die Verpflichtung einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Der EGMR hat eine Liste der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung von Ausweisungsfällen nach der Konvention in seinem Grundsatzurteil Boultif (EGMR, Urteil vom 3. August 2001 – 54273/00, Rn. 48 – Boultif, InfAuslR 2001) aufgestellt und in den Rechtssachen Üner, Maslov (beide Große Kammer) und Emre weitergeführt. Hiernach werden in Bezug auf den Schutz des Privatlebens folgende Umstände berücksichtigt:
• Die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten;
• die Dauer des Aufenthalt in dem Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll;
• die Gefahr, die der Ausländer für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstellt;
• die Zeit, die seit Begehen der Straftat vergangen ist; sowie das Verhalten des Ausländer während dieser Zeit und
• die Festigkeit sozialer, kultureller und familiärer Bande mit dem Gastland und mit dem Herkunftsstaat.
Bei dem Schutz des Familienlebens sind zusätzlich zu berücksichtigen:
• die Nationalitäten der verschiedenen betroffenen Personen;
• die familiäre Situation des Ausländers, wie die Dauer der Ehe;
• andere Faktoren für den Nachweis des effektiven Bestehens eines Familienlebens;
• die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei der Aufnahme einer familiären Beziehung;
• das Vorhandensein von Kindern in der Ehe und ggf. deren Alter;
• die Möglichkeit, Familienleben an einem anderen Ort zu führen und
• die Schwierigkeiten, welchen der Ehepartner im Ursprungsland begegnen wird; wobei die Tatsache, dass er im Ursprungsland des anderen Ehepartners mit gewissen Schwierigkeiten rechnen muss, grundsätzlich nicht eine Ausweisung unzulässig macht.
Der Gerichtshof entscheidet dabei vor dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Umstände, ob es angemessen ist, dem Aspekt „Familienleben“ größeres Gewicht beizumessen als dem Aspekt „Privatleben“ (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99 – Üner, Rn. 59 und Urteil vom 23. Juni 2008 – 1683/03 – Maslov, Rn. 63).
In der Rechtssache Maslov hat der EGMR (Große Kammer) die Kriterien für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem die ausgewiesene Person ein junger Erwachsener ist, der noch keine eigen Familie gegründet hat, nochmals konkretisiert. Danach sind folgende Kriterien relevant (Rn. 71):
• Die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten;
• die Dauer des Aufenthalt in dem Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll;
• die Zeit, die seit Begehen der Straftat vergangen ist; sowie das Verhalten des Ausländer während dieser Zeit und
• die Festigkeit sozialer, kultureller und familiärer Bande mit dem Gastland und mit dem Herkunftsstaat.
„71. In a case like the present one, where the person to be expelled is a young adult who has not yet founded a family of his own, the relevant criteria are:
– the nature and seriousness of the offence committed by the applicant;
– the length of the applicant's stay in the country from which he or she is to be expelled;
– the time elapsed since the offence was committed and the applicant's conduct during that period;
– the solidity of social, cultural and family ties with the host country and with the country of destination.“
Diese Kriterien wurde vom EGMR nochmals weiter erläutert. So ist bei der Bewertung der Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten zu berücksichtigen, ob sich Ausländer diese als Jugendlicher oder als Erwachsener zu Schulden kommen hat lassen (Rn. 72).
Bei der Bewertung der Dauer des Aufenthalts und der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Land aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, macht es nach Ansicht des EGMR (Rn. 73) offensichtlich einen Unterschied, ob der Ausländer bereits als Kind oder als Jugendlicher gekommen ist oder sogar hier geboren wurde, oder ob er erst als Erwachsener eingewandert ist.
Dabei hat der EGMR (Große Kammer) in der Rechtssache Maslov – ebenso wie das BVerfG (überragendes Gewicht) – klargestellt (Rn. 75), dass zur Rechtfertigung der Ausweisung eines niedergelassenen Immigranten, der seine gesamte Kindheit und Jungend oder den größten Teil davon im Gastland verbracht hat, sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden müssen. Dies gelte umso mehr, wenn der Ausländer die zur Ausweisung führenden Straftaten als Jugendlicher begangen hat:
“75. In short, the Court considers that for a settled migrant who has lawfully spent all or the major part of his or her childhood and youth in the host country very serious reasons are required to justify expulsion. This is all the more so where the person concerned committed the offences underlying the expulsion measure as a juvenile.”
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