CASE OF HODE AND ABDI v. THE UNITED KINGDOM (Application no. 22341/09)

FOR THESE REASONS, THE COURT UNANIMOUSLY
1. Declares the application admissible;
2. Holds that there has been a violation of Article 14 read together with Article 8 of the Convention;
3. Holds that it is unnecessary to examine the complaint under Article 8 read alone;
4. Holds
(a) that the respondent State is to pay the applicants, within three months from the date on which the judgment becomes final in accordance with Article 44 § 2 of the Convention, the following amounts, to be converted into British Pounds at the rate applicable at the date of settlement:
(i) EUR 1,000 (one thousand euros), plus any tax that may be chargeable, in respect of pecuniary damage;
(ii) EUR 6,000 (six thousand euros), plus any tax that may be chargeable, in respect of non-pecuniary damage;
(b) that from the expiry of the above-mentioned three months until settlement simple interest shall be payable on the above amounts at a rate equal to the marginal lending rate of the European Central Bank during the default period plus three percentage points.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 21. Januar 2011 Belgien und Griechenland wegen Verletzung von menschenrechtlichen Pflichten gegenüber einem Asylsuchenden aus Afghanistan für schuldig befunden. Die belgischen Behörden hatten den Asylsuchenden 2009 nach Griechenland zurückgeschafft, weil er über die griechische Grenze in den EU-Raum eingereist war. Dieses Vorgehen war nach Ansicht Strassburgs falsch, weil den belgischen Behörden bekannt sein musste, dass die Zustände im griechischen Asylwesen unzumutbar sind. Der Flüchtling, der gegen die menschenunwürdigen Zustände in griechischen Aufnahmelagern klagte, erhielt Recht. Belgien und Griechenland müssen ihm Schmerzensgeld bezahlen (im Umfang von rund 26'000 Euro). Zudem wird Griechenland angehalten, den Asylantrag umgehend zu prüfen.

Das Urteil ist in englischer Sprache.

Der IV Kammer des EGMR hat in der Rechtssache Joseph Grant gegen. das Vereinigte Königreich (Beschwerde-Nr. 10.606/07) mit Urteil vom 8.1.2009 die Ausweisung eines seit mehr als 30 Jahren in Großbritannien lebenden Migranten für mit Art. 8 EMRK vereinbar erklärt.

Der EGMR hat in der Rechtssache Keegan gegen Irland mit Urteil vom 26. Mai 1994 (A/291) über die Bedeutung des Sorgerechts des leiblichen Vaters im Rahmen einer Adoption zu entscheiden. Art. 8 EMRK bezweckt vor allem, den einzelnen vor willkürlichem staatlichen Eingriff zu schützen. Die Achtung des Familienlebens macht sowohl Handlungen als auch Unterlassungen seitens der staatlichen Behörden notwendig und die Grenzen zwischen diesen beiden Verpflichtungen sind einer präzisen Definition nicht zugänglich. Einem Kind muß ab der Geburt eine Integration in eine bestehende Familie ermöglicht werden.

Der EGMR entschied in der Rechtssache Kroon ua. gegen die Niederlande mit Urteil vom 27. Oktober 1994 (A/297-C) über die natürliche Vaterschaft und Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Begriff "Familienleben" in Art. 8 EMRK verlangt nicht unbedingt eine vorausgegangene Eheschließung, sondern bezieht sich auch auf de facto-"Familienbindungen", in denen die Partner in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft stehen.

Der EGMr hatte in der Rechtssache Mehemi gegen Frankreichmit Urteil vom 26. September 1997 über ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen Drogenhandels und dessen Vereinbarkeit mit dem Recht auf Familienleben zu entscheiden.

Der EGMR hatte in der Rechtssache Bouchelika gegen Frankreich mit Urteil vom 29. Jänner 1997 über eine Ausweisung und deren Vereinbarkeit mit dem Recht auf Familienleben zu entscheiden. Der Bf. war 22 Jahre alt, alleinstehend und ohne Kinder. Er hatte erst nach der Ausweisungsentscheidung eine Familien gegründet. Wesentlich für die Ausweisungsentscheidung war der Umstand, dass der Bf. wegen räuberischen Diebstahls verurteilt worden war.

Der EGMR hat in der Rechtssache Dalia gegen Frankreich mit Urteil vom 19. Februar 1998 über ein wegen Drogenhandels ausgesprochenen unbefristeten Aufenthaltsverbots und dessen Vereinbarkeit mit dem Recht auf Familienleben zu entscheiden.

Der EGMR hat in der Rechtssache Boultif gegen die Schweiz mit Urteil vom 2. August 2001 über die Vereinbarkeit einer Ausweisung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens zu entscheiden.

Die I Kammer des EGMR hatte in der Rechtssache Kaya gegen Deutschland mit Urteil vom 28.6.2007 (Bsw. Nr. 31.753/02) über die Ausweisung eines straffälligen Migranten zweiter Generation wegen Drogendelikten ua und der Vereinbarkeit mit dem Schutz des Privatlebens zu entscheiden.