1. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet entgegensteht, die die Befristung eines Einreiseverbots davon abhängig macht, dass der betreffende Drittstaatsangehörige einen Antrag auf eine derartige Befristung stellt.
  2. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, einen Verstoß gegen ein Verbot, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, das mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt verhängt wurde, zu dem der betreffende Drittstaatsangehörige erneut in dieses Hoheitsgebiet eingereist oder die innerstaatliche Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kraft getreten ist, strafrechtlich zu ahnden, es sei denn, dieser Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar.
  3. Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach eine Ausweisung oder Abschiebung, die mehr als fünf Jahre vor dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie hätte umgesetzt werden müssen, und dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich umgesetzt wurde, erfolgte, später erneut als Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung dienen kann, wenn diese Maßnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der genannten Richtlinie aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion vorgenommen wurde und der betreffende Mitgliedstaat von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lediglich verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen vorzusehen, mit denen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verweigert wird.

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung
illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen,

  • dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den illegalen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einer Geldstrafe bestraft, die durch eine Ausweisungsstrafe ersetzt werden kann, nicht entgegensteht und
  • dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen mit Hausarrest bestraft werden kann, ohne sicherzustellen, dass der Vollzug dieser Strafe zu beenden ist, sobald die physische Verbringung des Betroffenen aus diesem Mitgliedstaat möglich ist.
  1. Der Beschluss 2010/252/EU des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit wird für nichtig erklärt.
  2. Die Wirkungen des Beschlusses 2010/252 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Regelung in Kraft tritt.

Über die "Büroklammer" ist der Schlussantrag dem Dokument als Anlage beigefügt.

Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (SGK) sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren nicht ausgeschlossen ist, die Beamten, die für die Überwachung der Grenzen und die Überwachung von Ausländern zuständig sind, erlaubt, Kontrollen in einem geographischen Gebiet 20 Kilometer von der Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und den beteiligten Staaten, auf die das SDÜ Anwendung findet, durchzuführen.
Dies dann, wenn die im Hinblick auf die Festlegung, ob die Personen die Anforderungen rechtmäßigen Aufenthalts für den betreffenden Mitgliedstaat erfüllen, durchgeführten Kontrollen auf allgemeinem Informations- und Erfahrungsaustausch in Bezug auf den illegalen Aufenthalt von Personen an den Orten, an denen die Kontrollen durchgeführt werden basieren und diese Maßnahmen auch nur in begrenztem Umfang durchgeführt werden, um solche auf allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch-basierten Daten in dieser Hinsicht zu erhalten, und wenn die Durchführung dieser Kontrollen bestimmten Einschränkungen in Bezug auf unter anderem ihre Intensität und Häufigkeit unterliegt (redaktioneller Tenor).

Urteil in englischer Sprache. Orginalsprache niederländisch.

Die Art. 21 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten Personen, die Drittstaatsangehörige sind, über ein Visum verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist, nicht entgegenstehen.

In der Anlage (zu öffnen über die Büroklammer) sind folgende Dokumente beigefügt:

  • Vorlagefragen des BGH vom 10.01. und 08.02.2012
  • Stellungnahme der Generalanwältin vom 26.03.2012
  • Presseartikel vom 10.04.2012 (DiePresse.com)

Am 16.04.2012 redaktionell geändert.

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass sie

  • der Regelung eines Mitgliedstaats, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, entgegensteht, soweit diese Regelung die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, der sich zwar illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht bereit ist, dieses Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen, gegen den aber keine Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 dieser Richtlinie verhängt wurden und dessen Haft im Fall einer Inhaftnahme zur Vorbereitung und Durchführung seiner Abschiebung noch nicht die höchstzulässige Dauer erreicht hat,
  • einer solchen Regelung aber nicht entgegensteht, soweit diese die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält.

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, insbesondere ihre Art. 15 und 16, ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die vorsieht, dass gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen allein deshalb eine Haftstrafe verhängt werden kann, weil er entgegen einer Anordnung, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen, ohne berechtigten Grund in dessen Hoheitsgebiet bleibt.

Über die "Büroklammer" im pdf.-Dokument ist auch der Schlussantrag und die Pressemitteilung zum Urteil zu öffnen.

Auslegung des Begriffs "Tag der ersten Einreise" i.S.v. Art. 20 Abs. 1 SDÜ.

Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 24.06.2010 (Rs. C-482/08) im Ausschlussverfahren  GB'S und Irlands über den Zugang zum Visainformationssystem (VIS).

Mit der vorliegenden Klage beantragt das Vereinigte Königreich die Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten.

Auffassung des Generalanwalts:

Es wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,
– die Klage abzuweisen;
– dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen;
– der Kommission und dem Königreich Spanien jeweils ihre eigenen Kosten
   aufzuerlegen.

  1.  Zur Frage der Europarechtswidrigkeit eines nationalen Gesetzes, das durch justizielle Verfahrensregeln letztlich die Möglichkeit des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV beschneidet.
  2. Zur Frage der Anforderungen an eine nationale Befugnisnorm, die Identitätskontrollen nach Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Art. 20 und 21) im Gebiet zwischen der Landgrenze von Frankreich zu den Schengenstaaten diesseits der Grenze im Abstand von 20 km zu ihr gezogenen Linie erlaubt.

Zur Frage der Haftdauer und Berücksichtigung der Dauer, während deren der Vollzug einer Abschiebungsentscheidung aufgeschoben war sowie zum Begriff der „hinreichenden Aussicht auf Abschiebung“ gem. Art. 15 IV-VI RL 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.


Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 und 234 EGV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 10. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2009.

Die RL 2008/115/EG war von Deutschland bis zum 24.12.2010 umzusetzen.