Abschiebehaft - Praxis und Kritik - Voraussetzungen und Dauer

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Voraussetzungen und Dauer der Abschiebungshaft

Voraussetzungen und Dauer der Abschiebungshaft sind gesetzlich geregelt (§ 57 AuslG; ab 1.1.2005: § 62 AufenthG, erweitert um den neuen Fall der Abschiebungsanordnung der obersten Landesbehörde oder des Bundesinnenministeriums). Ein Ausländer kann danach in (Abschiebungs-)Haft genommen werden, wenn er ausgewiesen (Vorbereitungshaft) oder abgeschoben (Sicherungshaft) werden soll. Die – selten angeordnete –   Vorbereitungshaft ist nur zulässig, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne Inhaftnahme wesentlich erschwert würde. Ihre Dauer soll sechs Wochen nicht überschreiten. Die Sicherungshaft – die am meisten  vorkommende  Form der Abschiebungshaft – ist zum einen für längstens zwei Wochen zulässig, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und die Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden kann. Im Übrigen muss im Einzelfall einer der gesetzlich geregelten Tatbestände festgestellt werden, aus denen auf die Gefahr geschlossen werden kann, der Ausländer werde nicht von selbst („freiwillig“) ausreisen und sich im Gegenteil der Abschiebung entziehen. Sicherungshaft ist unzulässig, wenn die Abschiebung nicht binnen drei Monaten durchgeführt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. Sie kann bis zu sechs Monaten angeordnet und um längstens 12 Monate verlängert werden, falls der Ausländer die Abschiebung verhindert.

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Haft ist allgemein nicht nur zur Sicherung und Durchsetzung der Ausweisung und der Abschiebung vorgesehen, sondern auch im Zuge der Zurückweisung (an der Grenze; § 60 AuslG = § 15 AufenthG) und der Zurückschiebung (bis zu sechs Wochen nach der Einreise; § 61 AuslG = § 57 AufenthG). Diese Haftformen werden indes nur selten angeordnet. Allerdings soll es an der Grenze Österreich/Bayern in beinahe allen Fällen der Zurückweisung auch zur Inhaftierung kommen. Von diesen Haftarten streng zu unterscheiden sind (1) die Festnahme zur anschließenden Sofortabschiebung und (2) das Festhalten eines Asylbewerbers am Flughafen. Sucht ein Ausländer vor der Grenzkontrolle am Flughafen oder an der Land- oder Seegrenze um Asyl nach, wird er grundsätzlich zum Zecke des Asylverfahrens an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet (§ 18 I AsylVfG). Dies gilt im Regelfall auch bei dem Versuch der Einreise auf dem Luftweg. Kommt der Asylbewerber allerdings aus einem sicheren Herkunftsstaat oder besitzt er keinen gültigen Pass oder Passersatz, wird er zurückgewiesen, wobei vor dem Vollzug der Zurückweisung das Asylverfahren einschließlich gerichtlichen Rechtsschutzes am Flughafen durchgeführt wird (§ 18a AsylVfG). Während dieses sog. Flughafenverfahrens wird der Asylbewerber im Transitgelände festgehalten.