Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU

In der gegenwärtigen Debatte zur deutschen Asylpolitik gibt es seitens der CSU Vorschläge, Asylsuchende an den Grenzen Deutschlands grundsätzlich zurückzuweisen. Die vorgeschlagenen Zurückweisungen werden mitunter damit begründet, dass sie zur Wiederherstellung der bestehenden Rechtsordnung geboten seien. Dass diese Diskussion sinnlos ist, ergibt sich zweifelsfrei aus einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der EU mit der Frankreich untersagt wurde, eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung zu erlassen, bevor Deutschland dem Gesuch ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Insoweit wird erneut erkennbar, wie wenige Kenntnisse die in der Politik  Verantwortlichen von dem hier zur Anwendung gelangenden Unionsrecht haben.

Der EuGH hat die Voraussetzungen der Erlangung subsidiären Schutzes mit seinem Urteil vom 24. April 2018 in der Rechtssache C-353/16 erweitert. Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von Folterungen war, kann „subsidiärer Schutz“ gewährt werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass ihr in diesem Land eine angemessene Behandlung ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands absichtlich verweigert wird. Insoweit ist nicht erforderlich, dass der Person in seinem Herkunftsland bei seiner Rückkehr tatsächlich ernsthafte Gefahren wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. 

Der Gerichthof der Europäischen Union hat am 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 entschieden, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält. Ein Antrag auf Familienzusammenführung muss jedoch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, d. h. grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist

Der Gerichtshof der EU hat am 17. April 2018 entschieden, dass der verstärkte Schutz vor Ausweisung u. a. an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Die weitere Voraussetzung des „Aufenthalts in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ kann erfüllt sein, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Unionsbürgers zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz seiner Inhaftierung nicht abgerissen sind.

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