Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21. August 2018 entschieden, dass eine Abschiebung eines Ausländers nicht allein deshalb rechtswidrig ist, weil zuvor keine Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots getroffen wurde. Die fehlende Entscheidung über die zeitliche Dauer des Einreiseverbots steht daher auch nicht der Erhebung von Abschiebungskosten entgegen. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals klargestellt, dass aufgrund EU-Rechts ein Einreiseverbot immer eine behördliche oder richterliche Einzelfallentscheidung voraussetzt und nicht allein automatisch aufgrund einer gesetzlichen Anordnung entsteht. Die Regelung im Aufenthaltsgesetz, die kraft Gesetzes mit jeder Abschiebung ein Einreiseverbot gegenüber dem Ausländer anordnet (§ 11 Abs. 1 AufenthG), ist wegen des Fehlens einer Einzelfallwürdigung mit Unionsrecht unvereinbar.
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