Vorlage zur bedeutsamen Frage der strafaufhebenden Wirkung des Art. 31 GFK

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Das OLG Bamberg hat dem EuGH insbesondere zu der Frage der Strafbarkeit von Begleitdelikten bei unerlaubter Einreise zum Zwecke der Asylantragstellung vorgelegt, wenn über einen EU-Staat geschleust wurde.

3 Ss 59/2013
508 es 843 Js 5058/11 jug. AG Würzburg

Oberlandesgericht Bamberg
BESCHLUSS

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht … sowie der Richter am Oberlandesgericht … am 29. August 20,13 in dem Strafverfahren
gegen
wegen unerlaubter Einreise u.a.
beschlossen:

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Erfasst der persönliche Strafaufhebungsgrund des Art. 31 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK) über seinen Wortlaut hinaus auch eine Urkundenfäischung, die durch Voriage eines gefälschten Passes gegenüber einem Polizeibeamten an lässlich der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg begangen wurde, wenn dieses Gebrauchmachen von dem gefälschten Pass zur Geltendmachung von Asyl in diesem Staat gar nicht erforderlich ist?
  2. Lässt die Inanspruchnahme von Schleuserdiensten die Berufung auf Art. 31 GK entfallen?
  3. Ist das Tatbestandsmerkmal in Art. 31 GK der "unmittelbaren" Herkunft aus einem Gebiet, in dem das Leben oder die Freiheit des Betroffenen bedroht war, dahingehend auszulegen, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist. wenn der Betroffene zunächst in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (hier: Griechenland) eingereist war und von dort aus in einen weiteren Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) weiterreist und dort um Asyl nachsucht?

Gründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen stützt sich auf Arl19 Abs. 3 Iit..b) EUV i.V.m. Art. 267 AEUV.
2. Das Ersuchen betrifft die Auslegung des Art. 31 des Abkommens Ober die RechtssteIlung der Flüchtlinge vom 28.07.1951. Es ergeht im Rahmen eines vor dem . Oberlandesgericht anhängigen Revisionsverfahrens gegen ,." , . Die Entscheidung, die das Oberlandesgericht im anhängigen Revisionsverfahren zu treffen hat, kann nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden.

Europäischer und nationaler rechtlicher Rahmen

3. Art. 78 Abs. 1 AEUV lautet:
Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorObergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der Internationalen Schutz benötig~ ein angemessener Status .angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen am 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.

Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt:
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags Ober die Europäische Union des Vertrags Ober die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet. 4. Der deutsche Gesetzgeber hat zum Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs die Urkundenfälschung in § 267 Strafgesetzbuch (StGB) unter
Strafe gestellt.

§ 267 Abs. 1 StGB lautet:
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ausgangsverfahren

5. Mit Strafbefehlsantrag vom 11.04.2011 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten, der afghanischer Staatsangehöriger ist, Vergehen der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt und unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zur Last gelegt. Gegen den vom Amtsgericht antragsgemäß erlassenen Strafbefehl hat der Angeklagte Einspruch eingelegt.
6. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 04.02.2013 den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen und dabei im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte zunächst mittels eines Schleusers über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Von einem weiteren Schleuser erhielt er gegen Bezahlung von 1.500 Euro einen, auf den Namen einer .anderen Person ausgestellten pakistanischen Pass, in den der Schleuser ein Lichtbild des Angeklagten eingefügt hatte. Mithilfe des Schleusers, der den Angeklagten durch die griechischen Flughafenkontrollen begleitete, reiste der Angeklagte am 17.08.2010 per Flug von Griechenland nach München (Bundesrepublik Deutschland). Anlässlich der polizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen in München um 17.20 Uhr legte der Angeklagte dem kontrollierenden Polizeibeamten den gefälschten pakistanischen Pass vor. Da der Polizeibeamte die Fälschung des Passes sofort erkannte, wurde der Angeklagte festgenommen. Dem Beamten gegenüber erklärte der Angeklagte, dass er um Asyl nachsuche. In einer förmlichen Vernehmung, die noch am selben Tag im Zeitraum von 19.45 bis 21.36 Uhr stattfand, schilderte der Angeklagte ausführlich die Gründe, weshalb er um Asyl nachsuche. Am 18.08.2010 wurde der Angeklagte an die zuständige Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in München weitergeleitet, wo er einen formellen Asylantrag stellte: Das Asylverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen. Das Amtsgericht hält das Verhalten des Angeklagten aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar. Einen Verstoß wegen unerlaubten Aufenthalts und unerlaubten Aufenthalts ohne Pass gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG i.V.m. §§ 3 Abs. 1; 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat das Amtsgericht verneint, weil das Verhalten des Angeklagten aufgrund des in Art. 16 a Abs. 1 GG verankerten Asylrechts gerechtfertigt sei. Eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht gegeben, da der persönliche Strafaufhebungsgrund des Art. 31 GK eingreife.
7. Die Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch mit dem Rechtsmittel der Revision wendet, meint, der Rechtfertigungsgrund des Art. 16 a Abs. 1 GG greife nicht ein, da der Angeklagte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereist sei. Art. 31 GK finde in Bezug auf die Urkundenfälschung durch Vorlage des gefälschten Passes keine Anwendung, da diese Vorschrift bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen lediglich den Tatbestand der unerlaubten Einreise berühre, nicht aber die Strafbarkeit von Begleitdelikten. Es liege nicht im Schutzbereich des Art. 31 GK, kriminellem Tun Vorschub zu leisten, wie es bei dem Gebrauch von falschen Papieren, die entgeltlich von Schleusen erworben werden würden, der Fall sei. Art. 31 Abs. 1 GK solle lediglich die Pönalisierung des Grenzübertritts unterbinden, nicht aber staatliche Interessen gefährden oder gar die staatliche Souveränität beeinträchtigen. Die wahre Identität des Flüchtlings sei für den Aufnahmestaat von hohem Interesse. Ohne sie sei die Prüfung, ob überhaupt die in Art. i GK beschriebene Verfolgungssituation bei dem Betroffenen vorliege, nicht möglich, Die wahre Identität könne in erster Linie nur durch echte Ausweispapiere nachgewiesen werden. Deshalb könne der Mitgliedstaat die durch Urkundenfälschung begangene Identitätsverschleierung durchaus zum Anlass nehmen, um sie zu bestrafen.

Zu den Vorlegungsfragen

8. Für die Entscheidung über die Revision durch das Oberlandesgericht, das als letztinstanzliches Gericht berufen ist, ist von Bedeutung, ob

  • der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 GK auch die Urkundenfälschung erfasst, die durch Vorlage eines gefälschten Passes bei der Einreise gegenüber einem am Flughafen kontrollierenden Polizeibeamten verwirklicht wird, wenn die Vorlage des Passes zur Geltendmachung von Asyl in der Bundesrepublik gar nicht erforderlich ist und, falls diese Frage bejaht wird,
  • der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 GK auch im Falle einer Inanspruchnahme von Schleusern eingreift?

und, falls die vorhergehenden Fragen bejaht werden,

  • der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 GK auch dann eingreift, wenn ein Betroffener zunächst in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Griechenland) eingereist ist und von dort aus in einen weiteren Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) weiterreist und dort um Asyl nachgesucht.

9. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass Art. 31 Abs. 1 GK jedenfalls dann nicht von einer Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB, die durch die Vorlage des gefälschten Passes verwirklicht wurde, befreit, wenn die Vorlage des Passes im Inland zur Geltendmachung des Asylbegehrens und Erlangung einer hieraus resultierenden Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz gar nicht erforderlich war. Hierfür spricht nach Ansicht des Senats der Wortlaut des Art. 31 GK, der ausdrücklich die Strafbefreiung auf die• unrechtmäßige Einreise und den Aufenthalt beschränkt. Eine Ober den Wortlaut hinausgehende Auslegung ist auch nicht durch den Sinn und Zweck dieser Bestimmung geboten. Hiernach • soll dem Flüchtling, der in einem Vertragsstaat Schutz vor Verfolgung sucht, die Möglichkeit eingeräumt werden, um Asyl nachzusuchen, ohne dass er Gefahr läuft, durch den Staat, in dem er Aufnahme begehrt, wegen der Einreise und den Aufenthalt bestraft zu werden. Es soll mithin verhindert werden, dass er durch die Strafdrohung von der Stellung eines Asylantrags abgehalten wird. Eine derartige Konstellation ist im Hinblick auf das Gebrauchmachen von einem gefälschten Pass im Aufnahmestaat aber gerade nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob für die Ausreise mit dem Flugzeug aus Griechenland ein (gefälschter) Ausweis erforderlich war. Denn zur Last gelegt wird dem Angeklagten nicht etwa der Gebrauch des gefälschten Passes in Griechenland oder das Mitführen des Passes, den er gegebenenfalls bei seiner Ausreise aus Griechenland verwenden musste. Vielmehr wird dem Angeklagten allein eine Urkundenfälschung zur Last gelegt, indem er an lässlich seiner Einreise am Flughafen in München den gefälschten Pass gegenüber den Polizeibeamten vorlegte. Für die Geltendmachung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland war dies aber gar nicht geboten. Vielmehr genügte hierfür die Berufung auf das Asylbegehren bei der polizeilichen Kontrolle.

Nach der Rechtsansicht des Senats stellen sich daher die Vorlegungsfragen zu 2 und 3 vorliegend nicht. Sie sind nur dann von Bedeutung, falls die jeweils vorhergehenden Vorfegungsfragen zu bejahen sein sollten.

Zur Behandlung der inhaltlichen Positionen siehe hierzu schon im Onlinekommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 95, Rn. 11 ff.