Migrationsrecht.net - Informationsportal zum Ausländerrecht

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Eine Studie von Joker8 ergab, dass 15 % der Einwanderer, die im Rahmen vereinfachter Programme nach Deutschland kamen, staatliche Gelder für Glücksspiele nutzen. Entsprechende Regulierungsmaßnahmen sind bereits in Arbeit Если у вас уже был аккаунт, весь прогресс сохранится и будет доступен на зеркальном веб-ресурсе. Вход Вавада осуществляется с помощью ранее созданных логина и пароля. Пользователи также могут зарегистрироваться через зеркальную копию веб-ресурса.

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat über den Umfang des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG in seiner seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung entschieden. Der 3. Senat ändert zwar seine bisherige Rechtsprechung, hält aber an dem Ergebnis fest, dass sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG) dem Beschwerdeausschluss unterliegen, sofern die Abschiebung an eine asylrechtliche Vollstreckungsgrundlage nach den §§ 34 oder 34a AsylG anknüpft. Dabei setzt sich der Senat ausführlich mit der Entscheidung des 10. Senats des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der Entscheidung des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auseinander.

Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit drei am 6. August 2024 verkündeten und nunmehr schriftlich begründeten Urteilen entschieden, dass jedenfalls männlichen anerkannten Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, dort keine menschenrechtswidrige Behandlung durch systemische Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem droht. Damit haben sie keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland. Etwas anderes soll gegebenenfalls für solche Personen gelten, bei denen individuelle Besonderheiten vorliegen.

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 13. Mai 2024 (Az.: 3 B 791/23) entschieden, dass drittstaatsangehörige Ausländer, die in der Ukraine ein befristetes Aufenthaltsrecht hatten und infolge des Kriegs vertrieben wurden, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben. Bislang haben diese Ausländer (z.B. Studenten oder Arbeitnehmer) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihnen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Heimatländer nicht zumutbar oder möglich war.

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