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Der Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (BT-Drs. 21/321) sieht vor, dass der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG zunächst für zwei Jahre ausgesetzt werden soll (§ 104 Abs. 14 AufenthG-E). Damit wird die aktuell geltende Rechtslage, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG auf ein Kontingent von 1.000 Visa pro Monat begrenzt ist, ausgesetzt.

Das Konzept der „sicheren Herkunftsstaaten“ steht erneut im Fokus europäischer Rechtsprechung. Anlass ist ein aktueller Fall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), bei dem zwei Asylsuchende aus Bangladesch betroffen sind. Italien hatte ihr Herkunftsland per Gesetz als „sicher“ eingestuft – mit weitreichenden Folgen: Die Verfahren wurden beschleunigt, die Betroffenen in eine albanische Transitzone verbracht und ihre Anträge als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Der Begriff des sicheren Herkunftsstaats, dessen Grundsatz und Umsetzung in den Art. 36 und 37 sowie in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU niedergelegt sind, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eine besondere Regelung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einzuführen, nach der sie das Verfahren beschleunigen und an der Grenze oder in Transitzonen durchführen können, wenn Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Länder über einen ausreichenden Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder schwerwiegenden Verletzungen ihrer Grundrechte verfügen.

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