Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von 2 Jahren
Der Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (BT-Drs. 21/321) sieht vor, dass der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG zunächst für zwei Jahre ausgesetzt werden soll (§ 104 Abs. 14 AufenthG-E). Damit wird die aktuell geltende Rechtslage, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG auf ein Kontingent von 1.000 Visa pro Monat begrenzt ist, ausgesetzt. Weiterlesen ...