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Das Konzept der „sicheren Herkunftsstaaten“ steht erneut im Fokus europäischer Rechtsprechung. Anlass ist ein aktueller Fall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), bei dem zwei Asylsuchende aus Bangladesch betroffen sind. Italien hatte ihr Herkunftsland per Gesetz als „sicher“ eingestuft – mit weitreichenden Folgen: Die Verfahren wurden beschleunigt, die Betroffenen in eine albanische Transitzone verbracht und ihre Anträge als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Der Begriff des sicheren Herkunftsstaats, dessen Grundsatz und Umsetzung in den Art. 36 und 37 sowie in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU niedergelegt sind, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eine besondere Regelung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einzuführen, nach der sie das Verfahren beschleunigen und an der Grenze oder in Transitzonen durchführen können, wenn Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Länder über einen ausreichenden Schutz vor der Gefahr von Verfolgung oder schwerwiegenden Verletzungen ihrer Grundrechte verfügen.

Der 1. Senat hat ausweislich seiner Pressemitteilung mit Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) eine Entscheidung zur Binnenmigration griechischer Flüchtlinge nach Deutschland getroffen, die Griechenland trotz des erlangten Schutzstatus wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen. Der 1. Senat stellt fest, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Mit seiner Entscheidung wird die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Griechenland grundsätzlich geklärt.

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