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Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) wirft seinen Schatten voraus. Was bedeutet dies für die Praxis? Die Beantwortung der Frage, wann das neue Recht anzuwenden ist, und ob auch anhängige Altverfahren erfasst werden, macht erhebliche Probleme. Zum einen galten für die maßgeblichen neuen EU-Verordnungen zunächst zwei unterschiedliche Zeitpunkte, der 12. Juni 2026 und der 1. Juli 2026, bis durch Änderungsverordnungen der 12. Juni 2026 als einheitlicher Zeitraum für die Anwendbarkeit festgelegt wurde. Zum anderen scheint der Gesetzgeber die Übergangsvorschriften falsch zu verstehen.

Um ein wenig Klarheit in die verworrene Situation mit den Übergangsvorschriften des GEAS zu bringen, hier eine kurze Darstellung des Problems.

Am 2. Juni 2026 haben das Europäische Parlament und der Rat der EU eine politische Einigung uber die neue EU-Rückkehrverordnung erzielt. Die Verordnung schafft erstmals ein einheitliches europaisches Rückkehrsystem, das die bisherige Rückfuhrungsrichtlinie von 2008 vollständig ablöst, und eroffnet zudem die Möglichkeit zur Einrichtung von Rückkehrzentren in Drittstaaten. Parallel dazu traten bereits im Februar 2026 verschärfte Regeln zum Konzept des sicheren Drittstaats in Kraft, die eine weitreichende Auslagerung von Asylverfahren ermöglichen.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ausstellung eines Reiseausweises in einem Mitgliedstaat (hier: Italien) verpflichten einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für den Fall des Übergangs der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) nicht, dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24. März 2026 entschieden.

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