Änderung des Schengenrechts mit Auswirkungen auf Einreise- und Aufenthaltsrecht

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Durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 werden u.a. der Schengener Grenzkodex (SGK), das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), die Europäische Visumverordnung (EUVisumVO) und der Visakodex (VK) geändert.

Nachdem der Grenzkodex nun mehrere Jahre lang angewandt wurde, haben die praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, mit den Ergebnisse der Schengen-Evaluierungen und den Berichten und Anfragen der Mitgliedstaaten sowie Entwicklungen im Primär- und Sekundärrecht der Union gezeigt, dass bestimmte Änderungen erforderlich sind und wichtige technische Fragen geklärt und effizienter dargestellt werden müssen.

Nach Artikel 7 der Verordnung tritt diese am 19. Juli 2013 in Kraft.

Damit wird u.a. die weitgehende Anpassung der Anforderung an Gültigkeit und Ausstellung des Passes an Art. 12 VK umgesetzt.
Bei Frachtverbindungen zur Beförderung von Gütern zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen werden keine Grenzkontrollen von Personen durchgeführt. Arbeitnehmer auf Offshore- Anlagen, die regelmäßig ohne Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats auf dem See- oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren werden keinen systematischen Kontrollen unterzogen.

Die meisten Änderungen werden mit Wirkung ab 18.10.2013 u.a. in folgenden EU-Rechtsquellen umgesetzt:
- VO (EG) Nr. 562/2006 – Schengener Grenzkodex (SGK),
- VO (EG) Nr. 539/2001 – EUVisaVO,
- VO (EG) Nr. 767/2008 – VIS-VO,
- VO (EG) Nr. 810/2009 – EU-Visakodex (VK),
- SDÜ.

Die Wesentlichste Änderung ist die Neufassung des Art. 5 I SGK und damit die neue Bestimmung des Begriffs „Kurzaufenthalt“, sowie die Neuberechnung der Aufenthaltszeit.

Die Neufassung des Kurzaufenthaltes umfasst 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen (bisher: 3 Monate binnen 6 Monaten.) Der letzte 180-Tage-Zeitraum ist zu berücksichtigen (Rückrechnung). Bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten sind der Tag der Einreise und der Tag der Ausreise mitzuzählen.
Rechtmäßige Aufenthalte mit Aufenthaltstitel oder Visum Typ D sind nicht mitzuzählen.

Siehe hierzu bereits ausführlich die Nachricht zu den Änderungen in MNet vom 16.03.2013

icon Entwurf der Verordnung zur Änderung des SGK - KOM(2011) 118 endgültig (271.37 kB 2013-03-16 13:41:54)

icon VO (EU) Nr. 610/2013 - Änderung des Schengenrechts (1.55 MB 2013-07-11 22:43:13)