Kommissionsdokument vom 21. Juni 2013 COM(2013) 441 final.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Kroatien und Zypern bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Für Kroatien gilt wie für vorherige Beitrittsländer vom Tag des Beitritts an die Verordnung (EG) Nr. 539/20011. Somit muss von den in Anhang I aufgeführten Drittstaatsangehörigen ein Visum verlangen werden.
Für Kroatien wie für die Länder, die der Europäischen Union 2004 bzw. 2007 beigetreten sind, gilt diese Verpflichtung auch, wenn die betroffenen Personen Inhaber eines von einem Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten einheitlichen Visums, eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, da andere Schengen-Vorschriften für Kroatien nicht ab dem Beitrittstermin gelten werden.
Anders, als in den vorherigen Vorschlägen im Rahmen der EU-Erweiterung ist auch das Durchreiserecht gem. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a SGK ausgenommen.
Analog soll mit diesem Vorschlag abweichend von Verordnung Nr. 539/2001 eine auf gemeinsamen Regeln basierende fakultative Regelung eingeführt werden, die es Kroatien bis zur vollen Anwendung des Schengen-Besitzstands vorübergehend erlaubt, von einem Schengen-Mitgliedstaat ausgestellte einheitliche Visa, Visa für langfristige Aufenthalte und Aufenthaltserlaubnisse sowie ähnliche, von einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig umsetzt, ausgestellte Dokumente als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen. Allerdings soll diese Erlaubnis nicht wie in den Entscheidungen 895/2006 und 582/2008 auf die fünf Tage nicht überschreitende Durchreise beschränkt werden, sondern auch für die Durchreise oder geplante Aufenthalte im kroatischen Hoheitsgebiet von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen gelten.
Vorschlag gegeseitige Anerkennung von Visa von Kroatien und Zypern (340.69 kB 2013-07-08 22:32:44)