Werden türkische Staatsangehörige zukünftig als Touristen visafrei einreisen können?

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Mit Spannung wird die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Demirkan erwartet, nachdem der Generalanwalt Cruz Villalón, ebenso wie die Kommission, die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls so ausgelegt hat, dass türkische Dienstleistungsempfänger nicht erfasst sein sollen.

Der Generalanwalt hat in der Rechtssache Demirkan den Versuch unternommen, die Dienstleistungsfreiheit in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls über eine historische Auslegung einzuschränken. Zutreffend stellte er zunächst fest, dass es keine Dokumente gäbe, die einen Schluss über die Motive der Vertragsparteien zuließen. Zur Begründung nimmt er daher auf die unterschiedlichen Rechtsansichten Bezug, die anfänglich in Bezug auf die Einbeziehung von Dienstleistungsempfängern vertreten wurden. Hierbei wird verkannt, dass der Wille der Vertragsparteien erkennbar darin bestand, den Begriff der Dienstleistungsfreiheit in der Art und Weise zu verwenden, wie er im EWG-Vertrag verwendet wurde. Die Vertragsparteien haben sich damit auch der Weiterentwicklung des Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung des EuGH unterworfen. Gänzlich unwahrscheinlich ist es indes, dass die Vertragsparteien die spätere rechtliche Diskussion über die Reichweite des Begriffs der Dienstleistungsfreiheit bei Vertragsschluss vorweggenommen hätten und deshalb eine restriktive Auslegung beabsichtigt hätten. Eine dynamische, an die Weiterentwicklung des EWG-Vertrages angelehnte Auslegung, des Begriffs der Dienstleistungsfreiheit ist mit Blick auf die Zielsetzung der Beitrittsassoziation auch vernüftig. Denn die Angleichung an die Dienstleistungsfreiheit soll für türkische Staatsangehörige nach Art. 14 des Ankara-Abkommens „so weit wie möglich" erfolgen.

Sicher scheint aber, dass der EuGH in seiner Entscheidung den wirtschaftlichen Aspekt der Dienstleistungsfreiheit betonen wird. Damit werden Besuchsaufenthalte, bei denen keinerlei wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, trotz der damit verbundenen Kontollschwierigkeiten, wohl nicht von der Visafreiheit erfaßt werden. Die Abgrenzung Besucher - Tourist wird dann für weitere Schwierigkeiten sorgen und insbesondere die Frage aufwerfen, welche Kriterien für die Unterscheidung der Aufenthaltszwecke maßgeblich sein sollen.