Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 ist im Bundesgesetzblatt Nr. 54 vom 05.09.2013 veröffentlicht worden (BGBl. I S. 3473, 3474). Nach Art. 7 Satz 1 tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des Satzes 2, wonach in Artikel 1 die Nummern 27 und 45 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, am 1. Dezember 2013 in Kraft. Dies bedeutet, dass Art. 1 Nr. 27 und 45 bereits heute am 06.09.2013 in Kraft treten. Die Neuregelung ändert die Rechtslage mit sofortiger Wirkung für die folgenden beiden Punkte:
- Die Einführung des Eilrechtsschutzes in Dublin-Verfahren (34a AsylVfG)
- Die Reduzierung des Arbeitsverbots für Asylbewerber auf 9 Monate (§61 AsylVfG)
Durch Art. 1 Nr. 27 erhält § 34a AsylVfG folgende Fassung:
§ 34a Abschiebungsanordnung
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drs. 17/13556, S. 7):
Zu Buchstabe a [§ 34a Abs. 1 Satz 2 n. F.]
"Die Vorschrift stellt eine gesetzliche Aufgabenzuweisung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dar. Sie dient der Erfassung der sogenannten Aufgriffsfälle, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen Staat, in dem die Dublin-Verordnung Anwendung findet, einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber in Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann bisher mangels Asylantrags in diesen Fällen keine Entscheidung nach § 27a und damit auch keine Entscheidung nach § 34a AsylVfG treffen. Der bisherige Regelungsinhalt (Klarstellung, dass die Regelung auch für inhaltlich be- schränkte Asylanträge gilt) kann im Hinblick auf die entsprechende Änderung in § 13 Absatz 2 AsylVfG entfallen."
Zu Buchstabe b [§ 34a Abs. 2 n. F.]
"Die Regelung bestimmt, dass gegen Überstellungen im Dublin-Verfahren die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes besteht, wenn der Antrag innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellt wird (Satz 1). Bei rechtzeitiger Antragstellung hat der Antrag aufschiebende Wirkung (Satz 2)."
Durch Art. 1 Nr. 45 erhält § 61 AsylVfG folgende Fassung:
§ 61 Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten [a. F.: einem Jahr] gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drs. 17/13556, S. 8):
"Es handelt sich um eine Verkürzung der Sperrfrist vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Dadurch soll die Abhängigkeit der Asylbewerber von öffentlichen So-zialleistungen reduziert werden. Die Regelung stellt zugleich eine vorweggenommene Anpassung der deutschen Rechtslage an die Bestimmung in Artikel 15 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Neufassung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003) dar."