Entwurf zur Neuregelung der Gebühren für türkische Staatsangehörige

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Mit demReferentenentwurf des Bundesministeriums des Innern vom 22.07.2013 zur Änderung der Aufenthaltsverordnung in Bezug auf Gebühren, die von einem assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmer für Aufenthaltsdokumente erhoben werden, soll die Rechtsprechung des BVerwG umgesetzt werden.

Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. März 2013 (Az. 1 C 12.12) aus, dass die Gebühren, die von einem assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmer gemäß den geltenden Gebührenregelungen erhoben worden waren, jeweils gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 10) und in einem Fall auch gegen die Stillhalteklausel (Artikel 13) des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei verstoßen. Danach dürfen die Gebühren im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente verlangten Gebühren nicht unverhältnismäßig hoch sein. Von Unionsbürgern werde aber für entsprechende Dokumente entweder keine oder aber nur eine Gebühr in Höhe von 8 Euro erhoben. Dies sei – verglichen mit den vom Kläger für drei verschiedene Titel verlangten Gebühren in Höhe von 30 Euro, 40 Euro und 135 Euro – unverhältnismäßig und damit diskriminierend.

Das BVerwG stellt in seiner Entscheidung des Weiteren fest, dass eine bestehende unionsrechtliche Begrenzung der Gebühren über das Assoziationsrecht auch assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zugutekommt. Vor diesem Hintergrund sind die einschlägigen Gebührenregelungen der Aufenthaltsverordnung an die assoziationsrechtlichen Vorgaben anzupassen.

Mit § 52a wird in das Kapitel 3 (Gebühren) der Aufenthaltsverordnung eine neue Vorschrift aufgenommen: Sie bestimmt in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 (1 C 12.12) die Gebühren, die von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln künftig zu erheben sind. Absatz 1 bestimmt für die Ausstellung von befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro. Wird ein Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, gilt eine ermäßigte Gebühr von 22,80 Euro. Die Gebühren in den vorgenannten Höhen werden auch im Fall der Verlängerung, des Zweckwechsels oder der Neuausstellung nach § 45 c Absatz 1 oder § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 erhoben. Damit wird der Entscheidung des BVerwG vom 19. März 2013 zur Vereinbarkeit von Gebührenerhebungen bei türkischen Staatsangehörigen mit dem Assoziationsrecht EU – Türkei Rechnung getragen. Insbesondere verstößt die neu bestimmte Gebühr nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80. Auch wenn die nunmehr zu entrichtenden Gebühren im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente zu entrichtenden Gebühren höher sind, da Unionsbürger entweder keine Gebühr oder nur eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zahlen, liegt gleichwohl im Ergebnis hierin keine unverhältnismäßige Behandlung assoziationsberechtigter Arbeitnehmer und damit keine diskriminierende Arbeitsbedingung.

Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, kann eine unterschiedliche Belastung von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen zulässig sein, wenn für die Ungleichbehandlung nachvollziehbare Gründe eine Rolle spielen. Während für Unionsbürger entweder kein Dokument oder eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt auf einem Vordruck ausgestellt wird, werden die Aufenthaltstitel für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Format des elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt (vgl. Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige). Für die Ausstellung dieser elektronischen Aufenthaltsdokumente fallen signifikant höhere Kosten an.

Während die Kommunen für jeden Vordruck einer Bescheinigung über den Daueraufenthalt für Unionsbürger lediglich 1,15 Euro an den Dokumentenhersteller abführen müssen, betragen diese Kosten für jedes elektronische Aufenthaltsdokument 30,80 Euro. Mit 30,80 Euro sind jedoch nur die an den Dokumentenhersteller abzuführenden Produktkosten abgegolten. Die den Ausländerbehörden zusätzlich entstehenden erheblichen Kosten bei Beantragung und Ausgabe der elektronischen Dokumente sind hierbei noch nicht berücksichtigt.

Die kommunalen Ausländerbehörden müssten bei Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis an einen türkischen Arbeitnehmer – hier hat das Bundesverwaltungsgericht als Vergleichsdokument die zum damaligen Zeitpunkt von Amts wegen an EU Bürger unentgeltlich auszustellende Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht herangezogen – bei einer gebührenfreien Ausstellung in jedem Fall allein schon 30,80 Euro für die Herstellung des Dokumentes zahlen. Wird im Falle der Ausstellung eines unbefristeten Titels (z.B. der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) als Vergleichsdokument die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts für Unionsbürger herangezogen und eine Gebühr von 8 Euro von türkischen Arbeitnehmern erhoben, würde sich der seitens der Ausländerbehörde an den Hersteller abzuführende Betrag lediglich um 8 Euro reduzieren.

Diese erhebliche Differenz bereits der Produktkosten von Dokumenten für Unionsbürger einerseits und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen andererseits rechtfertigt es, letztere trotz der vergleichbaren Situation stärker finanziell in Anspruch zu nehmen als Unionsbürger.

Ein weiterer Grund für ein stärkere Inanspruchnahme liegt darin, dass bei der Ausstellung elektronischer Dokumente die Kosten der Verwaltung, die bei der Bearbeitung entsprechender Anträge und der Ausgabe der Dokumente entstehen, wesentlich höher sind, als die Kosten bei der Ausgabe von Bescheinigungen in Papierform (siehe hierzu ausführlich die Darstellung in BR-Drs. 264/11, Seite 22 ff. zur Änderung der §§ 44, 44a und 45 der Aufenthaltsverordnung mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels).

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Obergrenze für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten an Unionsbürger, die von den Gebühren für den deutschen Personalausweis in Höhe von derzeit 28,80 Euro bzw. 22,80 Euro bestimmt wird, auch als Obergrenze für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzusehen. Demzufolge ist es nicht möglich, die Produktkosten und die übrigen Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe mit den jeweiligen Gebühren abzudecken.