Neue Linie bei der Gebührenerhebung gegenüber türkischen Staatsangehörigen

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Erklärte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder am 22.Mai 2013 noch, dass noch nicht entschieden sei, inwieweit die aufenthaltsrechtlich vorgesehenen Gebührenhöhen gegenüber assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen einer Anpassung bedürfen, fand zwischenzeitlich nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Bund-/Länderbesprechung statt. Hier wurden die Leitlinien für die Gebührenfestsetzung festgelegt.

 

Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern sieht das Bundesverwaltungsgericht die Gebührenobergrenze für die Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten an Unionsbürger – die von den Gebühren für den deutschen Personalausweis in Höhe von derzeit 28,80 Euro bestimmt wird – über das Assoziationsrecht auch als Obergrenze für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige an. Daher beabsichtigt das Bundesinnenministerium sinngemäß eine Änderung der Aufenthaltsverordnung dahingehend, dass „für die Ausstellung aller befristeten und unbefristeten Aufenthaltstitel von assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen grundsätzlich eine einheitliche Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben ist. Für Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Gebühr 22,80 Euro".

 

Die Gebühr für die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 45c AufenthV ermäßigt sich somit für den vorgenannten Personenkreis ebenfalls auf 28,80 Euro.

 

Es bleibt abzuwarten, ob eine Änderung der AufenthV zeitnah erfolgen wird.