Gefahr von rechtswidrigen Inhaftierungen in Abschiebungshaft

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Antwort der Bundesregierung – Drucksache 18/156 – zur Gefahr von rechtswidrigen Inhaftierungen in Abschiebungshaft.

Der in Hannover ansässige Rechtsanwalt Peter Fahlbusch bearbeitet seit Jahren bundesweit Abschiebungshaftverfahren. Die Ergebnisse der von ihm betriebenen
Verfahren wertet er kontinuierlich statistisch aus, um die Fehleranfälligkeit des Abschiebungshaftverfahrens dokumentieren zu können. Zum Stand 29. November
2013 hatte er seit dem Jahr 2002 bundesweit 868 Mandantinnen und Mandanten in Abschiebungshaftverfahren vertreten. Nach den ihm vorliegenden
rechtskräftigen Entscheidungen befanden sich davon 421, das heißt knapp die Hälfte, (jedenfalls teilweise) zu Unrecht in Haft. Angefallen sind bei diesen
421 Menschen 11 860 rechtswidrige Hafttage; im Durchschnitt befanden sich die Betroffenen damit gut 28 Tage zu Unrecht in Haft. Rechtsanwalt Peter
Fahlbusch bezeichnet diese Bilanz als ein „rechtsstaatliches Desaster“.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) überprüft derzeit auf Vorlage des Bundesregierungshofs (BGH), ob die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in regulären Strafvollzugsanstalten, wie sie in den meisten Bundesländern praktiziert wird, gegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der EU-Rückführungsrichtlinie verstößt (Beschluss vom 11. Juli 2013, V ZB 40/11, Rn. 15). Der BGH hat in seiner Vorlageentscheidung erklärt: „Der vorlegende Senat neigt mit Blick auf den Wortlaut der Richtlinie dazu, dass auf die Mitgliedstaaten und nicht auf föderale Untergliederungen abzustellen ist.“ Damit dürfte nach Auffassung des höchsten zuständigen deutschen Fachgerichts die Abschiebungshaft in regulären Hafteinrichtungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit grundsätzlich rechtswidrig sein. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie war die Bundesregierung darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Vorschrift des § 62a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) den EU-Vorgaben nicht entspricht, wonach die grundsätzliche Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in speziellen Einrichtungen nur dann nicht obligatorisch ist, wenn es in einem Mitgliedstaat keine entsprechenden Einrichtungen gibt.

icon Antwort der Bundesregierung - Drs. 18/156 vom 07.01.2014