Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Sicherung des Existenzminimums lässt auf sich warten

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Mit Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe der Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, unverzüglich eine Neuregelung zur Sicherung des Existenzminimums zu treffen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach diesem Urteil mit der Erstellung eines Referentenentwurfs zur Änderung des AsylbLG begonnen. Es entschied sich dabei zunächst dafür, im Wesentlichen die im Urteil getroffenen Vorgaben, also 1:1, umzusetzen, damit die geforderten Änderungen noch in der 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages umgesetzt werden können. Der erstellte Referentenentwurf wurde im Dezember 2012 zur Ressortabstimmung versandt, Anfang 2013 erfolgte eine Anhörung der Länder und Verbände.

Eine Verabschiedung des Entwurfs ist jedoch nicht erfolgt, weil der Referentenentwurf die Vorgaben der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, unberücksichtigt ließ. Die Neufassung dieser sog. Aufnahme- Richtlinie ist am 29. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (ABl. EU L 180, S. 96) und ist Mitte Juli 2013 in Kraft treten. Die Richtlinie trifft insbesondere im Bereich der Gesundheitsleistungen und der Leistungseinschränkungen teilweise günstigere Regelungen, als diese derzeit im AsylbLG vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund werden die erhöhten Leistungen den Betroffenen weiterhin vorenthalten, um eine zweimalige Änderung des Gesetzes zu vermeiden (Ausschussdrucksache 17(11)1216). Es wäre interessant zu wissen, ob die gleiche Einstellung zur Effektivität eines Gesetzgebungsverfahrens auch bestehen würde, wenn es um eine Absenkung der Leistungen ginge.