Erklärung von Parl. Staatssekretär Dr. Ole Schröder (BMI) zur Neuregelung des Kindernachzugs zu anerkannten Flüchtlingen (zu Punkt 15 der Tagesordnung). Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern (Drucksache 17/13022) sieht unter anderem eine Änderung der Regelung zum Kindernachzug (§ 32 AufenthG) vor. Ziel der Änderung ist es zum einen, den Kindernachzug zu nur einem Elternteil zu erleichtern, indem nicht nur bei alleinigem, sondern auch bei gemeinsamem Sorgerecht der Kindernachzug ermöglicht wird, wenn der andere Elternteil dem Nachzug zustimmt. Darüber hinaus soll die Regelung übersichtlicher gestaltet werden, indem verschiedene Spezialregelungen zusammengeführt werden. Unter anderem entfällt die Spezialregelung für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge in § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG.
Nach Auffassung der Bundesregierung führt die Neuregelung in der Praxis zu keiner Schlechterstellung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen. Zwar sieht § 32 AufenthG (neu) – anders als § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG – vor, dass auch beim Kindernachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen der Elternteil, zu dem der Nachzug erfolgen soll, personensorgeberechtigt sein muss. Dies entspricht den Maßgaben der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie. Allerdings setzt der Kindernachzug zu nur einem Elternteil nach § 32 AufenthG (neu) nun generell nicht mehr voraus, dass dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Eines Verfahrens im Herkunfts-/Verfolgerstaat zur Herstellung der alleinigen Personensorge bedarf es folglich nicht mehr, so dass der Bedarf an einer Sonderregelung zu Gunsten von Asylberechtigten und Flüchtlingen entfallen ist. Im Übrigen genügt es in Fällen des Kindernachzugs zu Asylberechtigten und Flüchtlingen, dass der Asylberechtigte oder Flüchtling seine Personensorge glaubhaft macht, sofern ein förmlicher Nachweis nach § 32 Absatz 3 AufenthG n. F. nicht möglich oder zumutbar ist. An die Glaubhaftmachung der Personensorge sind im Prinzip die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Glaubhaftmachung der Elternschaft, die bereits nach der bisherigen Rechtslage erforderlich ist. Darüber hinaus ermöglicht § 32 Absatz 4 AufenthG den Kindernachzug zu Asylberechtigten und Flüchtlingen gegebenenfalls auch bei Fehlen der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn diese Zustimmung auf Grund der flüchtlingsspezifischen Situation nicht möglich oder zumutbar ist, mithin eine besondere Härte vorliegt. Das BMI wird dieses Grundverständnis der Norm in Anwendungshinweisen zu § 32 AufenthG (neu) verdeutlichen und im Rahmen einer späteren Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz berücksichtigen.
Auszug aus: Plenarprotokoll der 910. Bundesratssitzung vom 7. Juni 2013; Anlage 8, S. 331-332