Schützt ein humanitäres Aufenthaltsrecht den Whistleblower Snowden vor einer Auslieferung in die USA

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Sollte der Whistleblower Snowden ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 22 AufenthG erhalten, so schützt dieses nur dann vor einer Auslieferung in die USA, wenn man die Straftat als "politische Straftat" qualifiziert.

Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung im Auslieferungsverfahren sind nicht die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes in der Ausprägung, wie sie auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden. Das Grundgesetz gebietet, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Sollen der im gegenseitigen Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung unangetastet bleiben, so ist eine Beschränkung des verfassungsrechtlichen Maßstabs geboten. Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob einer Auslieferung die Verletzung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung entgegensteht. Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt § 73 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) dieses verfassungsrechtliche Gebot auf, indem dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Ein derartiger Widerspruch gegen den ordre public liegt vor, wenn der Verfolgte durch die Auslieferung der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Dies folgt einerseits aus der im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz mittlerweile fest etablierten Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) sowie innerstaatlich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Soweit Herrn Snowden die Todesstrafe in den USA drohen würde, ist § 8 IRG zu beachten. Danach wäre in diesem Fall die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird. Im Hinblick auf das Auslieferungsverbot des § 8 IRG ist eine entsprechende, im Auslieferungsverfahren erteilte, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird.

Die Auslieferung bei drohender Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung ("lifelong imprisonment without the possibility of parole") verstößt hingegen grundsätzlich nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung.

Steht Verfassungsrecht der Auslieferung nicht entgegen, so gilt dies auch für das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung. Denn dieses Abkommen sieht nur für den Fall der drohenden Todesstrafe eine Einschränkung der Auslieferung vor. Ist die Straftat, wegen der um Auslieferung ersucht wird, nach den Gesetzen des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, nach den Gesetzen des ersuchten Staates jedoch nicht, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung unter der Bedingung gewähren, dass die Todesstrafe gegen die gesuchte Person nicht verhängt wird, oder — wenn eine derartige Bedingung vom ersuchenden Staat aus Verfahrensgründen nicht erfüllt werden kann — unter der Voraussetzung, dass die Todesstrafe, falls sie verhängt wird, nicht vollstreckt wird.

Nach Art. 17 schließt das EU-Auslieferungsabkommen aber nicht aus, dass der ersuchte Staat Gründe für eine Ablehnung aufgrund eines Umstandes geltend macht, der durch dieses Abkommen nicht geregelt ist, sich jedoch aus einem geltenden bilateralen Auslieferungsvertrag zwischen einem Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika ergibt. Ein derartiges bilaterales Abkommen besteht: Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1980 II S. 646, 1300) in Verbindung mit dem Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 1086; 1993 II S. 846) und in Verbindung mit dem zweiten Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. April 2006 statt (BGBl. 2007 II S. 1618, 1634; 2010 II S. 829). Danach kann eine Auslieferung wegen einer politischen Straftat verweigert werden.

 

 

5. November 2013, Dr. Dienelt