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EuGH: Schengen-Visum darf nur aus ausdrücklich im EU-Visakodex vorgesehenen Gründen verweigert werden

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EuGH, U. v. 19.12.2013 - Rs. C-84/12 "Koushkaki" -.

  1. Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann.
  2. Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 810/2009 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen.
  3. Die Verordnung Nr. 810/2009 ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums erfüllt sind, befugt sind, dem Antragsteller ein solches Visum zu erteilen, ohne ausdrücklich dazu verpflichtet zu sein, sofern eine solche Bestimmung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieser Verordnung ausgelegt werden kann.

Die Erteilung eines «Schengen-Visums» darf nur aus den Gründen, die ausdrücklich im Visakodex der Europäischen Union vorgesehen sind, abgelehnt werden.

Allerdings haben die nationalen Behörden bei der Prüfung, ob einer dieser Ablehnungsgründe vorliegt, einen weiten Beurteilungsspielraum. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2013 entschieden. Sei das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung erwiesen, müssen die Behörden das Schengen-Visum wegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht des Antragstellers vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums verweigern (Az.: C-84/12).

Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein iranischer Staatsangehöriger, der ein «Schengen-Visum» beantragt hatte, um seinen Bruder in Deutschland zu besuchen. Die Deutsche Botschaft in Teheran lehnte die Erteilung eines Besuchsvisums ab, weil erhebliche Zweifel an der Bereitschaft des Klägers bestünden, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums in den Iran zurückzukehren. Das Verwaltungsgericht Berlin rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und ersuchte um Klärung verschiedener Fragen, die die Voraussetzungen für die Verweigerung eines solchen Visums betreffen (BeckRS 2012, 50164).
Der EuGH betont zunächst, dass die Behörden eines Mitgliedstaats einem Antragsteller nur dann ein «Schengen-Visum» verweigern dürfen, wenn ihm einer der im Visakodex aufgezählten Verweigerungsgründe entgegengehalten werden könne. Das mit dem Visakodex geschaffene System setze eine Angleichung der Voraussetzungen für die Erteilung einheitlicher Visa voraus, die im Hinblick auf die Gründe für die Verweigerung solcher Visa Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten ausschließe. Zudem würde die Erleichterung legaler Reisen gefährdet, wenn ein Mitgliedstaat ein Schengen-Visum trotz Erfüllung aller im Visakodex festgelegten Voraussetzungen aus einem anderen Grund verweigern könnte.
Außerdem weist der EuGH darauf hin, dass die Einführung einer solchen Praxis durch einen Mitgliedstaat den Visumantragstellern einen Anreiz gäbe, sich vorrangig an andere Mitgliedstaaten zu wenden, um ein Schengen-Visum zu erhalten. Mit dem Visakodex solle ein solches «Visa-Shopping» aber gerade vermieden werden. Auch das Ziel, eine Ungleichbehandlung der Visumantragsteller zu vermeiden, könnte nach Ansicht des EuGH nicht erreicht werden, wenn die Kriterien für die Erteilung eines einheitlichen Visums je nachdem, in welchem Mitgliedstaat der Visumantrag gestellt werde, variieren könnten.
Laut EuGH verfügen die nationalen Behörden aber bei der Prüfung eines Visumantrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der Verweigerungsgründe als auch auf die Würdigung der Tatsachen beziehe, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Gründe entgegengehalten werden könne. Eine solche Beurteilung sei mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich unter anderem auf die Persönlichkeit des Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebe, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats bezögen. Solche komplexen Bewertungen erforderten unter anderem eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers.
Weiter führt der EuGH aus, dass die nationalen Behörden über die erforderliche Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Verweigerungsgrund in Art. 32 lit. b des Visakodex), keine Gewissheit erlangen müssen. Sie hätten vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Die zuständigen Behörden müssten eine individuelle Prüfung des Antrags vornehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, berücksichtige. Zu beurteilen sei insbesondere das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung. Sei dieses erwiesen, seien die zuständigen Behörden verpflichtet, unter Berufung auf begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, das Visum zu verweigern.
Schließlich äußert sich der EuGH zu der deutschen Regelung, wonach die zuständigen Behörden, wenn die im Visakodex vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums erfüllt sind, befugt sind, dem Antragsteller ein solches Visum zu erteilen, ohne ausdrücklich dazu verpflichtet zu sein. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass der Visakodex einer solchen Regelung nicht entgegenstehe, sofern sie dahin ausgelegt werden kann, dass die zuständigen Behörden einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der im Visakodex vorgesehenen Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann.

Einsender: RA Ünal Zeran, Hamburg

EuGH, U. v. 19.12.2013 - Rs. C-84/12 "Koushkaki" -.