BGH - V ZB 218/11 - Beschluss vom 06.12.2012

BGH - V ZB 218/11 - Beschluss vom 06.12.2012

Zu § 418 FamFG:
AufenthG § 62 Abs. 1
Eine Beistandsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin oder mit deren minderjährigen Kindern kann dazu führen, dass sich eine Anordnung oder eine Verlängerung der Abschiebungshaft als unverhältnismäßig darstellt.
FamFG § 26
Das Gericht hat vor dem Hintergrund der Pflicht zur Amtsermittlung zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Lebensgefährtin des Ausländers zu dessen Vorbringen zum Bestehen einer Beistandsgemeinschaft anzuhören oder als Zeugin zu vernehmen.

Dateiname: haft_bgh-v-zb-218-11_privatleben-verhaeltnismaessigkeit_061212.pdf
Dateigröße: 94.27 KB
Erstellungsdatum: 07.02.2013
Datum der letzten Aktualisierung: 07.02.2013