Zum Recht auf Akteneinsicht und Anspruch auf rechtliches Gehör
- Die Versagung der Akteneinsicht in die Gerichtsakten stellt einen Verstoß gegen § 34 I 1 FGG (§ 13 FamFG) i.V.m. Art. 103 I GG (Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör und das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 III GG)) dar.
- Die beim Richter geführte „Sammelung“ der Unterlagen stellt keine interne Akte dar, die der Akteneinsicht entzogen ist.
- Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich auch auf beigezogene Akten, wenn das Gericht diese zur Grundlage seiner Entscheidung macht.