LG Dresden - 2 T 695/09 - Beschluss vom 30.09.2009
Zum Recht auf Akteneinsicht und Anspruch auf rechtliches Gehör
Die Versagung der Akteneinsicht in die Gerichtsakten stellt einen Verstoß gegen § 34 I 1 FGG (§ 13 FamFG) i.V.m. Art. 103 I GG (Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör und das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 III GG)) dar.
Die beim Richter geführte „Sammelung“ der Unterlagen stellt keine interne Akte dar, die der Akteneinsicht entzogen ist.
Der Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich auch auf beigezogene Akten, wenn das Gericht diese zur Grundlage seiner Entscheidung macht.