Zur erneuten Anhörung in der Beschwerdeinstanz und zum Fortsetzungsfeststellungsverfahren.
Vorliegend durfte das Landgericht nicht davon ausgehen, dass die erneute mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren nichts zur Sachaufklärung beitragen würde. Vielmehr hätte die Kammer durch erneute Befragung des Betroffenen feststeilen müssen, ob dessen Angaben in der Beschwerdeschrift zutreffen. Die Kammer hätte durch persönliche mündliche Anhörung des Betroffenen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens aufklären müssen. Das Landgericht war verpflichtet, die tatsächlichen Umstände für die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG festzustellen. Dies hat es pflichtwidrig unterlassen.