BGH zum Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft

BGH zum Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft

Die Beteiligung der StA im Haftverfahren

Die Kommentierung bezieht sich auf folgende Entscheidungen:

  • OLG München, B. v. 03.03.2009 - 34 Wx 014/09, 34 Wx 14/09 -
  • BGH, B. v. 17.06.2010 - V ZB 93/10 -; 18.08.2010 - V ZB 211/10 -; 20.01.2011 - V ZB 226/10 -; 21.01.2011 - V ZB 323/10 -; 03.02.2011 - V ZB 224/10 -; 10.02.2011 - V ZB 49/10 -; 24.02.2011 - V ZB 202/10 -; 31.03.2011 - V ZB 83/10 -; 07.04.2011 - V ZB 77/10 -; 07.04.2011 - V ZB 133/10 -; 07.04.2011 - V ZB 185/10 -; 07.04.2011 - V ZB 211/10 -; 07.04.2011 - V ZB 269/10; 27.04.2011 - V ZB 71/11 -; 28.04.2011 - V ZB 292/10 -; 28.04.2011 - V ZB 184/10 -; 12.05.2011 - 88/10 -; 03.05.2011 - V ZA 10/11 -; 12.05.2011 - V ZB 166/10 -; 12.05.2011 - V ZB 189/10 -; 09.05.2011 - V ZB 295/10 -; 19.05.2011 - V ZB 49/11 -; 07.06.2011 - V ZB 44/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 187/10 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 5/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 50/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 75/11 -; B. v. 21.07.2011 - V ZB 220/11 -; B. v. 29.09.2011 - V ZB 61/11 -; B. v. 29.09.2011 - V ZB 173/11 -; B. v. 06.10.2011 - V ZB 314/10 -; B. v. 16.02.2012 - V ZB 320/10 -
  • LG Frankenthal, B. v. 29.04.2011 - 1 T 101/11 -
  • OVG Lüneburg, B. v. 28.09.2011 - 11 PA 298/11 -
  • VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.12.2011 - 11 S 3155/11 -
    1. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
    2. Das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient nicht dem Schutz des Ausländers vor einer Ausweisung oder Abschiebung, sondern soll verhindern, dass durch Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers eine Strafverfolgung gegen den Betreffenden wesentlich erschwert oder vereitelt wird.
    3. Ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber einem sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer kann aber nicht nur im Falle der Abschiebung und Ausweisung, sondern ebenso bei einer Zurückschiebung bestehen.
    4. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch allgemein erteilt werden.
    5. Das Einvernehmen kann nur durch die Staats- oder Amtsanwälte der Staatsanwaltschaft und ihre Vorgesetzten, nicht durch ihre Ermittlungspersonen erteilt werden.
    6. Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Antrag unzulässig.
    7. Liegt jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) vor, kann das dazu führen, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorhanden ist.
    8. Für die Verletzung der Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist es unerheblich, ob der Haftrichter Anhaltspunkte für die Prüfung der Normvoraussetzungen hatte und ob es die den Antrag stellende Behörde pflichtwidrig unterlassen hat, in dem Haftantrag auf ein schwebendes Ermittlungsverfahren hinzuweisen.
    9. Über das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft, mit dem der Vorrang des staatlichen Strafverfolgungsinteresses gegenüber dem ausländerbehördlichen Interesse an der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht des Ausländers gesichert werden soll, setzt sich die Ausländerbehörde nicht hinweg, wenn sie trotz eines schwebenden strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Ausländer eine Abschiebungsandrohung ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlässt.
    10. Das Recht der Angehörigen, das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nach dessen Tod geltend zu machen, folgt aber aus einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG.

    Über die "Büroklammer zu diesem Dokument sind die Presseerklärung des Rechtrsanwaltsbüros und des Niedersächsischen Innenministeriums zur BGH-Entscheidung vom 06.10.2011 (V ZB 314/10) beigefügt.

     Stand: 14.04.2012

      Dateiname: haft_einvernehmen-mit-sta-aufenthaltsbeendigung-vs-strafverfolgung_140412.pdf
      Dateigröße: 1.06 MB
      Erstellungsdatum: 31.08.2010
      Datum der letzten Aktualisierung: 14.04.2012