OLG Celle - 22 W 85/05 - Beschluss vom 09.12.2005

OLG Celle - 22 W 85/05 - Beschluss  vom 09.12.2005
Zur vollziehbaren Ausreisepflicht als Voraussetzung der Sicherungshaft (hier: Zustellungsmangel) und zur Amtsermittlungspflicht.
  1. Die Tatsachenfeststellungen sind für den Senat als Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich bindend; eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse in der dritten Instanz ist ausgeschlossen, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m.
  2. § 559 ZPO. Diese Bindung setzt aber voraus, dass verfahrensrechtlich zulässige und begründete Bedenken gegen die Feststellungen nicht bestehen, anderenfalls entfällt die Bindung, § 559 Abs. 2 ZPO.
  3. Der Haftrichter ist an die der Ausweisung und Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakte gebunden, wenn keine Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit vorliegen. Dies entspricht auch den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen, nach denen ein Verwaltungsakt - ausgenommen, er wäre nichtig - wirksam ist und bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 43 Abs. 2 VwVfG. Die Gewährung von Rechtsschutz für den Bereich der Abschiebung im Übrigen obliegt ausschließlich den Verwaltungsgerichten (BGHZ 98, 109).
  4. Der Haftrichter hat nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, insbesondere, ob eine Ausweisungsverfügung zu Recht ergangen ist und fortwirkt (BGHZ 78, 145).
Dateiname: haft_olg-celle_vollziehbare-ausreisepflicht_zustellungsmangel_091205.pdf
Dateigröße: 94.77 KB
Erstellungsdatum: 24.12.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 13.01.2010