Zur vollziehbaren Ausreisepflicht als Voraussetzung der Sicherungshaft (hier: Zustellungsmangel).
Nach § 15 Abs. 1 a) VwZG kann eine öffentliche Zustellung dann erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Dafür reicht es aber nicht aus, dass die Behörde den Aufenthaltsort nicht kennt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Aufenthaltsort trotz gründlicher und sachdienlicher Bemühungen um Aufklärung nicht ermitteln lässt. Die
öffentliche Zustellung ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als
letztes Mittel der Bekanntgabe nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl.BVerwGE 104, 301, 306f., mwN; OVG Bremen InfAuslR 2005, 201, 203).