OLG Frankfurt am Main - 20 W 435/04 - Beschluss vom vom 12.01.2005

OLG Frankfurt am Main - 20 W 435/04 - Beschluss vom  vom 12.01.2005

Zum Zweck einer Abschiebungshaft und zu den Haftgründen

  1. Die auf die Beendigung der Aufenthaltserlaubnis und den meldebehördlichen Vermerk „Fortzug nach unbekannt...“ gestützte Vermutung der Polizei, dass die Betroffenen gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstoßen haben könnte, reicht weder für die Annahme aus, die Betroffene solle abgeschoben werden noch für die Annahme, es bestehe ein Haftgrund im Sinne des § 57 AuslG (jetzt § 62 AufenthG).
  2. Die Abschiebungshaft darf keinesfalls zu einer Art „Ersatzstrafe“ werden.
Dateiname: haft_olg-ffm_keine-ersatzstrafe_120105.pdf
Dateigröße: 90.21 KB
Erstellungsdatum: 17.12.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 17.12.2009