Zum Umfang der Kostenhaftung des Verpflichtungsgebers
- Es ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers (vgl. § 68 AufenthG) mit der Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten (vgl. § 66 Abs. 1 und 2 sowie § 67 Abs. 1 AufenthG) zu verbinden.
- Dass derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des betroffenen Ausländers aufzukommen, für die in § 66 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Kosten – darunter auch die Kosten der Abschiebung des Ausländers – aufzukommen hat, ergibt sich nicht nur unmittelbar aus § 66 Abs. 2 AufenthG, sondern zudem in eindeutiger Weise aus dem Text der unterzeichneten Verpflichtungserklärung.