VGH Bayern - 10 ZB 09.2226 - Beschluss vom 28.01.2010

VGH Bayern - 10 ZB 09.2226 - Beschluss vom 28.01.2010

Zum Umfang der Kostenhaftung des Verpflichtungsgebers

  1. Es ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers (vgl. § 68 AufenthG) mit der Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten (vgl. § 66 Abs. 1 und 2 sowie § 67 Abs. 1 AufenthG) zu verbinden.
  2. Dass derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des betroffenen Ausländers aufzukommen, für die in § 66 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Kosten – darunter auch die Kosten der Abschiebung des Ausländers – aufzukommen hat, ergibt sich nicht nur unmittelbar aus § 66 Abs. 2 AufenthG, sondern zudem in eindeutiger Weise aus dem Text der unterzeichneten Verpflichtungserklärung.
Dateiname: haft_vgh-bayern_kostenhaftung-des-verpflichtungsgebers_280110.pdf
Dateigröße: 97.51 KB
Erstellungsdatum: 28.02.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 28.02.2010