BGH - V ZB 36/11 - Beschluss vom 19.05.2011

BGH - V ZB 36/11 - Beschluss vom 19.05.2011
  1. Der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass die Ausländerbehörde den Ausländer auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hingewiesen hat.
  2. Gründet sich der Verdacht der Entziehungsabsicht allein auf Umstände, die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelt sind, kann die Haft nicht zusätzlich auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt werden.
Dateiname: haft_bgh_haftgrund-wohnortwechsel_anhoerung_190511.pdf
Dateigröße: 93.55 KB
Erstellungsdatum: 07.07.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 07.07.2011