OLG München - 34 Wx 147/05 - Beschluss vom 16.11.2005

OLG München - 34 Wx 147/05 - Beschluss vom 16.11.2005
Kommentierung zu den Anforderungen an die Vorbereitungshaft unter Bezug auf OLG München
  1. Die Anordnung von Vorbereitungshaft setzt voraus, dass die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ausweisung hinreichend sicher ist, die Ausländerbehörde nach Erlass der Ausweisungsverfügung die Ausreisepflicht des Betroffenen mittels Abschiebung durchsetzen will und hierzu die Inhaftnahme des Betroffenen erforderlich ist (Haftgrund), mit der Ausweisungsverfügung innerhalb eines Zeitraums von in der Regel höchstens sechs Wochen zu rechnen ist.
  2. Der Haftgrund, der die Anordnung von Vorbereitungshaft rechtfertigt, unterliegt
    strengeren Anforderungen als der Haftgrund, der die Anordnung von Sicherungshaft erlaubt; denn bei Vorbereitungshaft steht die Ausreiseverpflichtung des Ausländers noch nicht fest.

Stand: 27.11.2009

Dateiname: haft_olg-muenchen_vorbereitungshaft_161105.pdf
Dateigröße: 301.32 KB
Erstellungsdatum: 14.11.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2009