Pfälzisches OLG Zweibrücken - 3 W 247/03 - Beschluss vom 09.12.2003

Pfälzisches OLG Zweibrücken - 3 W 247/03 - Beschluss vom 09.12.2003

Über die Grundvoraussetzungen der Vorbereitungshaft gemäß § 57 Abs. 1 AuslG haben allein die Ausländerbehörde und ggf. die Verwaltungsgerichte zu befinden, nicht hingegen der Haftrichter; dieser ist nur für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, also für die Frage, ob die Abschiebung tatsächlich ohne Haft wesentlich erschwert oder vereitelt würde.

Über die Grundvoraussetzungen der Vorbereitungshaft gemäß § 57 Abs. 1 AuslG haben allein die Ausländerbehörde und ggf. die Verwaltungsgerichte zu befinden, nicht hingegen der Haftrichter; dieser ist nur für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, also für die Frage, ob die Abschiebung tatsächlich ohne Haft wesentlich erschwert oder vereitelt würde.

Dateiname: haft_pfaelzisches-olg-zweibruecken_vorbereitungshaft_091203.pdf
Dateigröße: 88.35 KB
Erstellungsdatum: 02.06.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 02.06.2011