Pfälzisches OLG Zweibrücken - 3 W 247/03 - Beschluss vom 09.12.2003

Pfälzisches OLG Zweibrücken - 3 W 247/03 - Beschluss vom 09.12.2003

Über die Grundvoraussetzungen der Vorbereitungshaft gemäß § 57 Abs. 1 AuslG haben allein die Ausländerbehörde und ggf. die Verwaltungsgerichte zu befinden, nicht hingegen der Haftrichter; dieser ist nur für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, also für die Frage, ob die Abschiebung tatsächlich ohne Haft wesentlich erschwert oder vereitelt würde.

Dateiname: haft_pfaelzisches-olg-zweibruecken_vorbereitungshaft_091203.pdf
Dateigröße: 88.35 KB
Erstellungsdatum: 02.06.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 02.06.2011