Über die Grundvoraussetzungen der Vorbereitungshaft gemäß § 57 Abs. 1 AuslG haben allein die Ausländerbehörde und ggf. die Verwaltungsgerichte zu befinden, nicht hingegen der Haftrichter; dieser ist nur für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, also für die Frage, ob die Abschiebung tatsächlich ohne Haft wesentlich erschwert oder vereitelt würde.
Dateiname: | haft_pfaelzisches-olg-zweibruecken_vorbereitungshaft_091203.pdf |
Dateigröße: | 88.35 KB |
Erstellungsdatum: | 02.06.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 02.06.2011 |