BGH - V ZB 135/10 - Beschluss vom 12.05.2011

BGH - V ZB 135/10 - Beschluss vom 12.05.2011

Wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Dateiname: haft_bgh_keine-rb-bei-vorl.-gewahrsamnahme_120511.pdf
Dateigröße: 85.51 KB
Erstellungsdatum: 12.07.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 12.07.2011