BVerfG - 2 BvR 1195/08 - Beschluss vom 25.09.2009

BVerfG - 2 BvR 1195/08 - Beschluss vom 25.09.2009
Zu den Anforderungen an einen Beschluss wegen einstweiliger Freiheitsentziehung
  1. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG enthält eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit verfassungsrechtlichen Schutz versieht.
  2. Diese Bestimmung fordert auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung einen mit Gründen versehen schriftlichen Beschluss.
Zu den Anforderungen an einen Beschluss wegen einstweiliger Freiheitsentziehung
  1. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG enthält eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit verfassungsrechtlichen Schutz versieht.
  2. Diese Bestimmung fordert auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung einen mit Gründen versehen schriftlichen Beschluss.
Dateiname: haft_bverfg_schriftlicher_beschluss__11_fevg_250909.pdf
Dateigröße: 497.62 KB
Erstellungsdatum: 19.10.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2009