§ 62 IV AufenthG keine Grundlage für Anhörung nach Belieben
- Der Haftgrund des Untertauchens (Entziehungsabsicht) ist nicht (mehr) gegeben, wenn der Betroffene weisungsgemäß einer Meldeauflage nachkommt.
- Der Verweis durch den Richter auf die vorläufige Gewahrsamnahme nach
§ 62 IV AufenthG im Falle terminlicher Probleme bezüglich der Anhörung und Anberaumung derselben am nächsten Tage führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
§ 62 IV AufenthG keine Grundlage für Anhörung nach Belieben
- Der Haftgrund des Untertauchens (Entziehungsabsicht) ist nicht (mehr) gegeben, wenn der Betroffene weisungsgemäß einer Meldeauflage nachkommt.
- Der Verweis durch den Richter auf die vorläufige Gewahrsamnahme nach
§ 62 IV AufenthG im Falle terminlicher Probleme bezüglich der Anhörung und Anberaumung derselben am nächsten Tage führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.