LG Oldenburg - 14 T 279/09 - Beschluss vom 07.04.2010
§ 62 IV AufenthG keine Grundlage für Anhörung nach Belieben
Der Haftgrund des Untertauchens (Entziehungsabsicht) ist nicht (mehr) gegeben, wenn der Betroffene weisungsgemäß einer Meldeauflage nachkommt.
Der Verweis durch den Richter auf die vorläufige Gewahrsamnahme nach § 62 IV AufenthG im Falle terminlicher Probleme bezüglich der Anhörung und Anberaumung derselben am nächsten Tage führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.