Zur Unzulässigkeit des Vollzugs einer einstweiligen Haftanordnung, welche weder rechtskräftig noch für sofort wirksam erklärt worden ist.
- Nach § 8 Abs. 1 FrhEntzG wird die eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung erst mit deren Rechtskraft vollziehbar, soweit nicht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wird. Dies gilt, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 FrhEntzG erschließt, auch für einstweilige Anordnungen einer Freiheitsentziehung. Hieraus folgt, dass die mit Beschluss angeordnete einstweilige Freiheitsentziehung erst nach Eintritt der Rechtskraft hätte vollzogen werden dürfen.
- Der Verfahrensfehler ist unheilbar.
Die Kommentierung geht auf das neue Verfahrensrecht nach dem FamFG ein.