Probleme im Anwendungsbereich des FreizügG/EU

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch s

Unterfallen die Familienangehörigen dem Freizügigkeitsgesetz/EU, so fallen sie nachträglich nicht mehr automatisch aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes heraus, wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Verlässt der Unionbürger das Bundesgebiet und bleibt der drittstaatsangehörige Ehegatte im Bundesgebiet zurück, so entfällt, sofern kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden ist, die Freizügigkeit. Dieser Sachverhaltsänderung kann aber durch § 5 Abs. 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Gleiches gilt in Fällen, in denen dem Familienangehörigen kein Unterhalt mehr gewährt wird. Auch hier entfällt nicht nur die Freizügigkeit, sondern es könnte zugleich auch die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU betroffen sein.

In der Rechtsprechung des Gerichtshof der EU ist geklärt, dass der Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, der auch für den Anwendungsbereich der UnionbürgerRL maßgeblich ist, ein dynamischer Begriff ist, der sich im Laufe der Aufenthaltszeit ändern kann.

EuGH, U. v. 10.09.2019 - C- 94/18 - Chenchooliah, Rn. 62.

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Das BVerwG geht auch in diesen Fällen davon aus, dass nicht nr die Freizügigkeit unmittelbar endet, sondern zugleich auch das FreizügigkeitsgesetzEU keine Anwendung mehr findet. Da der Lebenssachverhalt sich jederzeit wieder ändern kann - der Unionsbürger kehrt zurück oder Unterhalt wird wieder gewährt - soll den Unsicherheiten über den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU durch eine vorsorgliche Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden.

„In Fällen, in denen sich die tatsächlichen Voraussetzungen für ein solches Recht auf Einreise und Aufenthalt (etwa die Gewährung von Unterhalt) im Zeitverlauf immer wieder wandeln und bewirken, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist, bleibt es der Ausländerbehörde unbenommen, zur Rechtsklarheit aufenthaltsrechtliche Anordnungen vorsorglich auch mit der ausdrücklichen Feststellung zu verbinden, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht besteht.“

BVerwG, U. v. 25.10.2017 – 1 C 34.16 – Rn. 31

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Dieser Ansatz ist nicht praxistauglich und daher abzulehnen. Wenn ein Drittstaatsangehöriger in den Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU gelangt ist, weil er die Anforderungen für eine Unterhalltsgewährung erfüllt hat, so verbleibt er auch dann im Anwendungsbereich des Freiügigkeitsgesetzes/EU, wenn die Unterhaltsgewährung später entfällt. Nur auf diese Weise können schwierige Anwendungsprobleme vermieden werden.