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Rechtsanwälte Dr. Spiekermann, Blang Partnerschaft mbB
Moerser Str. 24
47228 Duisburg
Nordrhein-Westfalen
Rechtsanwaltskanzlei Ausländerrecht
Ich bin seit über 30 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1976 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Hinter mir steht ein gut aufeinander eingespieltes Team. Wir möchten, dass Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen, und wir möchten Sie begeistern, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Ich vertrete Sie vor allen Gerichten im Bundesgebiet. In der Praxis hat es sich als ratsam erwiesen, bereits während des laufenden Verwaltungsverfahrens anwaltlichen Rat zu suchen, um Rechtsnachteile zu vermeiden und die eigenen Rechte umfassend wahrzunehmen. In Absprache bin ich auch bereit, Sie zur Ausländerbehörde zu begleiten und Termine mit Ihnen gemeinsam wahrzunehmen. Dies gilt auch bei Einbürgerungsangelegenheiten.
Die Kosten einer Erstberatung liegen je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit zwischen 50 und 150 EUR, zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Ich berate Sie gerne,
Gerne stehe ich Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich anzurufen oder Ihre Fragen per e-mail an mich zu richten.
Neben meinen Beratungsschwerpunkten möchte ich Ihnen nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Veränderungen im neuen Zuwanderungsrecht (gültig zum 1.1.2005) geben, der regelmäßig aktualisiert wird:
Zum 1. Januar 2005 ist das Zuwanderungsgesetz nach einem äußerst langwierigen Gesetzgebungsverfahren in Kraft getreten. Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes sind neben Änderungen in verschiedenen Gesetzen insbesondere das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/(EU).
Auf der Grundlage des Zuwanderungsgesetzes wurden des Weiteren verschiedene Rechtsverordnungen erlassen, die das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern und die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung regeln.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unterfallen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes. Ihre Rechtsstellung ist im neuen Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Zu beachten ist ebenfalls, dass das Aufenthaltsgesetz nur eingeschränkt auf diejenigen türkischen Staatsangehörigen Anwendung findet, die unter die Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates fallen. Durch das Zuwanderungsgesetz gibt es im Bereich der Aufenthaltstitel und der Möglichkeiten der Arbeitsmigration verschiedene Änderungen. Dies sind u.a.:
Reduzierung der Aufenthaltstitel von bislang fünf Arten auf nunmehr zwei: die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis,
Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche für bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben Selbständige aus Drittstaaten erhalten bei der Erfüllung bestimmter Kriterien eine Aufenthaltserlaubnis, Hochqualifizierte können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten, mit oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, Staatsangehörige der Beitrittsstaaten haben beim Zugang zum Arbeitsmarkt einen Vorrang gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten, soweit sie nicht bereits in einem Mitgliedstaat für mindestens ein Jahr zum Arbeitsmarkt zugelassen sind und deshalb Freizügigkeit in diesem Staat genießen.
Im Bereich des Familiennachzugs wird auch durch das Zuwanderungsgesetz an der bisher geltenden Rechtslage festgehalten, dass grundsätzlich nur Ehegatten und minderjährige Kinder nachziehen können. Die Familienzusammenführung ist jedoch einfacher ausgestaltet als bisher.
Für Spätaussiedler gilt ab dem 1. Januar 2005 anders als bisher, dass nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nur dann in seinen Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, die Familienangehörigen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe vorliegen.
Rechtsanwalt Dr. Klaus Spiekermann ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstr.25, 40479 Düsseldorf, und als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Für Rechtsanwälte gelten folgende berufsrechtlichen Regelungen:
USt-IdNr.: DE 212731804