Zur Pflicht der Belehrung festgenommener ausländischer Personen darüber, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen und dieser auch selbst Nachrichten zukommen lassen können (Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK).
Stand: 27.11.2011
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Dateiname: | haft_belehrung-nach-art.-36-i-b-wuek-1_271111.pdf |
Dateigröße: | 946.94 KB |
Erstellungsdatum: | 14.01.2010 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 27.11.2011 |