BGH - V ZB 119/10 - Beschluss vom 18.08.2010

BGH - V ZB 119/10 - Beschluss vom 18.08.2010
  1. Die Folge der Erwähnung falscher Rechtsgrundlagen, bzw. die Abstützung der gerichtlichen Entscheidung auf nicht mehr existierende Verfahrensnormen sowie die Frage der fehlenden Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung.
  2. Angreifen der instanziellen Entscheidungen mittels Rechtsbeschwerde nach Erledigung in der Hauptsache.
  3. Das Fehlen einer ausreichenden Begründung im Haftantrag.
  4. Voraussetzung für das Absehen von der Anhörung in der Beschwerdeinstanz.
  5. Die fehlende Beiziehung der Ausländerakten und der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sowie die fehlende Prognose des Vollzugs der Abschiebung binnen Dreimonatsfrist.
  6. Die fehlerhafte Annahme des Haftgrundes der unerlaubten Einreise.
Dateiname: haft_bgh_fehlender-antrag_falsche-rgl_3-monatsfrist_180810.pdf
Dateigröße: 310.09 KB
Erstellungsdatum: 25.09.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 25.09.2010