Gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG (nunmehr § 426 Abs. 2 FamFG) ist die sofortige Beschwerde gegeben.
Eine Aufhebung der Haft für die Zukunft nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG (s.o.) kann nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen ihre Anordnung gestützt werden.
Gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG (nunmehr § 426 Abs. 2 FamFG) ist die sofortige Beschwerde gegeben.
Eine Aufhebung der Haft für die Zukunft nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG (s.o.) kann nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen ihre Anordnung gestützt werden.