BGH - V ZB 129/08 - Beschluss vom 18.09.2008

BGH - V ZB 129/08 - Beschluss vom 18.09.2008
  1. Gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG (nunmehr § 426 Abs. 2 FamFG) ist die sofortige Beschwerde gegeben.
  2. Eine Aufhebung der Haft für die Zukunft nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG (s.o.) kann nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen ihre Anordnung gestützt werden.
Siehe auch Gesamtdokument in dieser Rubrik:
Dateiname: haft_bgh-aufhebung-der-haft-180908.pdf
Dateigröße: 94.26 KB
Erstellungsdatum: 14.11.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2009