BGH - V ZB 13/10 - Beschluss vom 17.06.2010

BGH - V ZB 13/10 - Beschluss vom 17.06.2010
  1. Mängel des amtsgerichtlichen Nichtabhilfeverfahrens (§ 68 Abs. 1 FamFG) stehen der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen.
  2. Die sich aus der unerlaubten Einreise ergebende Vermutung, der Ausländer werde seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen, kann ausnahmsweise nach § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG widerlegt werden.
  3. Die Sicherungshaft dient der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und verliert die Wirksamkeit (erst) mit der konkreten Abschiebungsmaßnahme, auch im Fall ihres von dem Ausländer nicht zu vertretenden Scheiterns, und nicht allein schon deswegen, weil die Behörde einen neuen Zielstaat für die Abschiebung bestimmt.
  4. Es fehlt in der Regel an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn der Ausländer nach der unerlaubten Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll.
  5. Die von der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig war, sieht die Regelung in § 62 Abs. 1 FamFG nicht vor.
Dateiname: haft_bgh_freiwillige-ausreise_zs_verhaeltnismaessigkeit_170610.pdf
Dateigröße: 310.71 KB
Erstellungsdatum: 26.07.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 26.07.2010