Wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).
Wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).
Dateiname: | haft_bgh_keine-rb-bei-vorl.-gewahrsamnahme_120511.pdf |
Dateigröße: | 85.51 KB |
Erstellungsdatum: | 12.07.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 12.07.2011 |