Zur Anwendung der einstweiligen Entscheidung des BGH in Freiheitsentziehungssachen
In entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG kann das Rechtsbeschwerdegericht wie das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Dateiname: | bgh_einstweilige-anordnung_famfg_210110.pdf |
Dateigröße: | 87.04 KB |
Erstellungsdatum: | 11.02.2010 |
Letztes Update am: | 11.02.2010 |